Sehr geehrter Fragesteller,
wie Ihnen Ihre Krankenkasse richtig mitteilte, betrifft das Rundschreiben der Bundesversicherungskammer vom 03.03.2011 (https://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben52.pdf) nur den Wechsel in die private Krankenversicherung aufgrund eintretender Versicherungsfreiheit. Dann ist eine Mindestbindung aufgrund des Wahltarifs nicht zulässig.
Da Sie jedoch bereits seit längerem nicht mehr versicherungspflichtig sind, gilt für Sie § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V
, wonach „die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist […] gekündigt werden kann".
Das von der Krankenkasse mitgeteilte Beendigungsdatum ist danach korrekt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
18.07.2019
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00:19
Antwort
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