Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ohne die Argumentation der Gemeinde zu kennen, scheint mir diese doch § 22 Abs. 1 BMG nicht ganz richtig anzuwenden.
Dieser sieht die Hauptwohnung in der vorwiegend genutzten Wohnung der Eheleute. Dies dürfte sich nicht im Ort der Ferienwohnung abspielen, sondern in der anderen Wohnung.
Sagen Sie nun, dass die Wohnung am Ferienort die Haupzwohnung sei, so zieht der § 22 Abs. 1 BMG eigentlich den Hauptwohnsitz Ihres Mannes auch in diese Wohnung.
Die Argumentation der Gemeinde erscheint mir daher nur dann richtig, wenn die Gemeinde Ihnen den Hauptwohnsitz dort nicht glaubt und Sie trotzdem in Sie trotzdem in der anderen Gemeinde sieht.
Argumentiert die Gemeinde nicht so, so wäre Ihnen gegenüber keine Steuer zu erheben, allenfalls gegenüber Ihrem Mann. Hier wäre aber noch mal die Satzung zu prüfen.
Der Bescheid wäre daher aus meiner Sicht innerhalb der Frist durch Widerspruch und weitere Rechtsmittel anzugehen.
Mit freundlichen Grüßen