Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie hätten bereits gegen den Mahnbescheid in vollem Umfang der Widerspruch einlegen müssen. Der Mahnbescheid war ja nicht nur wegen der Nebenforderungen, Kosten und Zinsen sondern auch wegen der Hauptforderung unbegründet, weil Sie die zu diesem Zeitpunkt schon beglichen hatten.
Nunmehr müssen Sie in vollem Umfang (!) gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen.
Hinsichtlich der Form gibt es keine besonderen Anforderungen. Sie können den Einspruch formlos an das Gericht, das den Bescheid erlassen hat, richten.
Achten Sie aber darauf, sicherzustellen, dass der Einspruch auch zugeht. Offensichtlich gab es ja hier bezüglich des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid Probleme.
Sie sollten dann unbedingt auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid beantragen, da trotz des Einspruchs jederzeit die Vollstreckung bezüglich der vollen Summe erfolgen kann.
Eine pragmatische Lösung wäre, sich deswegen (zusätzlich zum unbedingt notwendigen Einspruch!) zunächst einmal mit den Anwälten in Verbindung zu setzen, da die Einzelheiten prozessrechtlich nicht ganz einfach sind. Wenn Sie da keine Einigung bezüglich eines Ruhens des Verfahrens bis zur Klärung erreichen können, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt zu konsultieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.07.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kinder,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Folgenden Einspruchstext plane ich per Einwurfeinschreiben (?) zu versenden an das:
Amtsgericht Euskirchen
-Mahnabteilung –
53878 Euskirchen
Sehr geehrte Frau Zander und Damen und Herren des Amtsgericht Euskirchen,
Hiermit lege ich in vollem Umfang Einspruch gegen den am 02.07.2019 erlassenen Vollstreckungsbescheid ein.
Zusätzlich beantrage ich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid.
Begründung:
1. Die Hauptforderung wurde bereits am 23.04.2019 bei Herrn Prof. Dr. Schild (Antragsteller) vollumfänglich beglichen, also bereits vor dem Erlass des Mahnbescheids.
2. Vor dem Zugang des Inkassoschreibens (18 Monate nach dem Arztbesuch) war mir weder eine Privatrechnung noch Zahlungserinnerungen/Mahnungen zugegangen (es werden durch Dr. Schild ja auch keine Mahngebühren geltend gemacht).
3. Anschließend konnte ich das Missverständnis mit Prof. Dr. Schild’s Abrechnungsstelle direkt klären: Da ich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich versichert war, bat ich darum dass die Abrechnung nicht als Privatrechnung sondern über den gesetzlichen Versicherer erfolgen sollte. Als mir beschieden wurde, dass dies nicht (mehr) möglich wäre habe ich die Hauptforderung umgehend beglichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Bedarf dieses Schreiben Korrekturen? Ergänzungen?
Guten Abend. Sie sollten noch darauf hinweisen, dass der VB (teilweise) zu Unrecht erging, weil Sie gegen den MB Widerspruch eingelegt haben. Ansonsten können Sie das so versenden. Eionwurfeinschreiben ist ok.
Beste Grüße
MK