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Nach Art. 47 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt zum Grenzabstand von Pflanzen
Zitat:(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
Soweit zu den nachbarrechtlichen Aspekten, die in Bayern nicht in einem spezifischen Nachbarschaftsrechtgesetz, sondern zur Ausführung des BGB gesetzlich geregelt sind.
Ansonsten kommt für Ihren Fall noch eine Sie „begünstigende" Sonderheit hinzu, die
der BGH mit Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16 - LG Nürnberg-Fürth, AG Hersbruck verkündet hat:
Zitat:Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rückschnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat.
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