Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe zunächst davon aus, dass sowohl die Straße als auch alle angrenzenden Grundstücke zu je einem Fünftel im Eigentum der oben erwähnten Eigentümer stehen. Wenn das anders sein sollte, teilen Sie mir das im Wege der kostenlos möglich Nachfragefunktion (siehe unten) mit. Dann antworte ich Ihnen ergänzend, vielen Dank.
Wenn der Nachbar direkt auf die Grenze und damit auch auf dem Gelände der Privatstraße die Garage setzen will, so wäre das nicht ohne die Zustimmung der anderen vier Miteigentümer möglich.
Das sehen so die §§ 745
und 747 BGB
vor.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Hier wird man sagen müssen, dass dieses schon eine Verfügung darstellt und deshalb nur gemeinschaftlich mit Zustimmung aller Miteigentümer geschehen darf.
Ansonsten gilt bei einer Grenzbebauung AN der Privatstraße folgendes:
Für eine Grenzbebauung direkt an der Grenze gelten im Gegensatz zu Gebäuden als bauliche Anlagen und andere von der Wirkung her ähnliche Anlagen keine besonderen Abstandsregelungen nach der Landesbauordnung.
Etwas anderes könnte jedoch im Rahmen eines geltenden Bebauungsplanes vorgesehen sein. Das wäre bei der Baurechtsbehörde der Gemeindeverwaltung zu erfragen. Dort können Sie Einsicht nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
24.06.2019
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21:14
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
25.06.2019 | 19:06
Die 5 Grundstücke gehören jeweils einer Partei nur die strasse ist gemeinschaftseigentum zu je 1 fünftel
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.06.2019 | 20:40
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachricht, ich antworte gerne wie folgt:
Dann kommt es nur darauf an, ob direkt AUF der Grenze gebaut wurde oder (praktisch nahtlos oder nahezu nahtlos) AN der Grenze, siehe oben.
Wenn AUF der Grenze gebaut wurde, sind alle fünf Miteigentümer des Straßengrundstücks um die Zustimmung zu bitten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben. Sollte noch etwas unklar sein, wenden Sie sich gerne per E-Mail an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt