Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es besteht nach § 1618 BGB
die Möglichkeit, dass das Gericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Hieran scheitert es häufig: Auch wenn die Namensänderung erwünscht und sinnvoll wäre, ist das ERFORDERNIS für das Wohl des Kindes meist nicht gegeben. Hinzu kommt, dass gerade wenn der andere Elternteil nicht im Alltag des Kindes präsent ist, eine Namensidentität mit ihm eine gewisse Verbindung schafft.
Wenn eine solche Entscheidung getroffen würde, wäre sie für die Kinder verbindlich und würde in den Ausweispapieren eingetragen. Die Hürde ist jedoch sehr hoch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
15.06.2019
|
21:18
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
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Rückfrage vom Fragesteller
15.06.2019 | 21:26
Ich bedanke mich schon mal für ihre Antwort.
Wäre so ein Urteil vom deutschen Gericht denn auch in Litauen rechtskräftig. Da sie ja ein litauische Pass haben und auch meine Frau weiterhin Litauerin ist.
Litauen gehört ja zur EU.
MfH
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.06.2019 | 21:40
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Kinder in Deutschland leben, können sie hier einbenannt werden. Ob Litauen diese Namensänderung akzeptiert, richtet sich nach dem dortigen Namensrecht. Es besteht - wenn dies nicht der Fall ist - die Gefahr einer sogenannten „ hinkenden" Namensänderung.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel