Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie nfolgt beantworten:
Grundsätzlich liegt auch bei einer Kreditvermittlung ein Vertragsverhältnis vor, für das die Vorschrift des § 280 BGB
Anwendung findet:
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Von daher müssen Sie dem Kreditvermittler zunächst eine Pflichtverletzung nachweisen, was angesichts des geschilderten Sachverhaltes naheliegt. Wenn der Vermittler verpflichtet war, die Ablösesumme genau zu ermitteln, und das Forewarddarlehen davon so erheblich abweicht, dürfte von einer solchen Pflichtverletzung auszugehen sien.
Problematischer ist die Frage, ob und in welchem Umfang Ihnen ein Schaden entstanden ist. Hier muss die aktuelle Vermögenslage mit der verglichen werden, die ohne die Pflichtverletzung bestehen würde. Liegt danach eine Differenz zu Ihren Ungunsten vor, ist insoweit von einem Schaden auszugehen.
Der Anspruch gegen den Vermittler unterliegt der allgemeinen Verjährung von 3 Jahren gemäß §§ 195
, 199 BGB
. Von daher ist die Untätigkeit des Vermittlers zu erklären, da die Zeit für ihn arbeitet.
Es liegt an Ihnen, die Ansprüche darzulegen und ggf. für eine Hemmung der Verjährung nach §§ 203 ff BGB
zu sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
03.06.2019 | 09:17
Guten Tag,
Danke für Ihre Einschätzung.
Meine Frage bezog sich nicht auf den Zeitpunkt der Verjährung (die ab Kenntnisnahme gilt) sondern darauf, welche Ansprüche ich geltend machen kann.
Kann ich einen Zinsschaden in Höhe von Fehlbetrag x marktüblicher Zinssatz zu Laufzeit des Gesamtdarlehens einfordern?
Oder bei Einsatz von Eigenkapital einen entgangenen Gewinn?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.06.2019 | 11:21
Wenn Sie teurer nachfinanzieren müssen, besteht der Schaden in der Zinsdifferenz zwischen dem tatsächlich zu zahlenden und dem, der bei vollständiger Abdeckung durch das Forwarddarlehen zu zahlen gewesen wäre.
Bei Einsatz von Eigenkapital liegt der Schaden im fehlenden Zinsertrag für dieses Kapital, also quasi entgangener Gewinn.
Mit freundlichen Grüßen