Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ich habe keine Bedenken, so dass nach Ihrer Sachverhaltsschilderung das Testament gültig ist.
2. Bei einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen wird dies durch die Vorschrift des § 2271 BGB
geregelt. Danach ist der Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen nach Abs. 3 der Vorschrift jedenfalls mit dem Tode des anderen Ehegatten erloschen und kann somit nicht mehr durch Ihre Mutter geändert werden.
3. Prinzipiell hat Ihr Bruder als Abkömmling Pflichtteilsansprüche. Fraglich ist, inwieweit und in welcher Höhe die Geschäftsübergabe auf den Pflichtteil anzurechnen ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Diese Antwort ist vom 07.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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