Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Vorweg: Zum besseren Verständnis sind die einschlägigen Paragraphen unten angefügt.
Zu 1)
Da es vorliegend nicht um die Beseitigung, sondern um den (regelmäßigen) Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 1,80 Meter geht, kann Ihr Nachbar auch noch nach 13 Jahren die Einhaltung der vorgeschriebenen Höhe verlangen.
Eine Verjährung tritt in Ihrem Fall nämlich nicht ein. Zwar regelt § 26 Abs. 1 NRG BW
, dass ein Beseitigungsanspruch 5 Jahre nach der Pflanzung verjährt. § 26 Abs. 3 NRG BW
schließt eine Verjährung für den Anspruch auf einen Rückschnitt aber ausdrücklich aus.
Zu 2)
Ausgangspunkt für die Höhenbestimmung ist die natürliche Geländeoberfläche. Es ist also von der Grundstückshöhe auszugehen, wie sie ursprünglich vorhanden war. Im Zweifel dürfte dies die Geländehöhe des Nachbarn sein, da Ihre Anschüttung nicht mehr der natürlichen Geländehöhe entsprechen dürfte.
Zu 3)
In Ihrem Fall gelten die Abstandsregeln des § 12 NRG BW
. Bei einem Abstand von 0,50 Meter zur Grundstücksgrenze ist die Hecke daher auf eine Höhe von 1,80 Meter beschränkt. Eine Ausnahme hiervon könnte sich gemäß § 27 NRG BW
lediglich aus dem Bebauungsplan ergeben. Sollten hier andere Abstände bzw. Höhen geregelt sein, so haben diese nach § 27 NRG BW
den Vorrang. Sie sollten daher einen Blick in den Bebauungsplan werfen, um das Vorliegen einer solchen Ausnahme zu überprüfen.
Zu 4)
Da Ihr Nachbar im Recht sein dürfte, fehlen leider die rechtlichen Argumente, um Ihren Nachbarn vom Gegenteil zu überzeugen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
§ 12
Hecken
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
§ 26
Verjährung
(1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem.
(2) Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Anlage erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.
(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.
§ 27
Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan
Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert. Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
07.11.2007 | 18:22
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass der unter Ziffer 2) genannte Ausgangspunkt umstritten ist. Meines Erachtens würde die tatsächliche Grunstückshöhe aber dazu führen, dass eine Hecke durch Anhebung des Grunstücks weitaus höher wachsen dürfte, als dies aus nachbarechtlichen Gesichtspunkten gewollt ist. Der Schutzzweck der Höhenbeschränkung ist schließlich, den Nachbarn vor Beeinträchtigungen bezüglich des Lichteinfalls etc. zu schützen.