Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1.) Steuerliche Behandlung:
Sie müssen Ihr Gewerbe (ich nehme an, es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, leider machen Sie dazu keine Angaben; falls es sich um eine sog. freiberufliche Tätigkeit handelt, muss dies nicht als Gewerbe angemeldet werden) beim zuständigen Gewerbeamt (in der Regel in der Gemeinde, in der das Gewerbe ausgeübt werden soll) anmelden. Außerdem müssen Sie sich zusätzlich (gilt auch für freiberufliche Tätigkeiten) beim Finanzamt melden. Sie werden dann normal als Gewerbetreibende behandelt.
2.) Steuererklärung:
Wenn Sie neben Ihren Einkünften als Angestellte noch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von mehr als 410 Euro jährlich erzielen, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (Frist: immer der 31.5. für das Vorjahr; die Frist kann auf Antrag verlängert werden). Dabei handelt es sich um eine einheitliche Einkommensteuererklärung; für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gibt es ein eigenes Formular, das Sie ausfüllen und der Steuererklärung beilegen müssen (Anlage GSE).
Als Selbständige sind Sie grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig; die umsatzsteuerlichen Regelungen sind allerdings sehr kompliziert und lassen sich nur in einer ausführlichen Beratung erklären. Beim Finanzamt liegen dazu Broschüren aus, in denen dies ganz gut erklärt wird. In den ersten zwei Jahren müssen Sie monatlich (danach quartalsweise) eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben (seit 2005 nur noch elektronisch möglich!) sowie am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit beginnen, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Umsätze 17500 Euro nicht überschreiten. Dann kann allerdings auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (Vorsteuerabzug: Umsatzsteuer, die Sie für Anschaffungen für Ihren Betrieb an einen anderen Unternehmer bezahlen, können Sie mit der von Ihnen geschuldeten Umsatzsteuer verrechnen).
Gewerbetreibende (nicht aber Freiberufler) sind auch gewerbesteuerpflichtig. Wenn der Gewerbeertrag maximal 24500 Euro beträgt, muss aber keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Gewerbeertrag ist dabei nicht identisch mit dem Gewinn. Auch hier sind die Regelungen sehr kompliziert.
3.) Haupttätigkeit:
Ihr Arbeitgeber führt weiterhin die Lohnsteuer ab. An deren Höhe ändert sich nichts, auch die Steuerklasse bleibt unverändert.
Wenn Sie allerdings Gewinne aus Ihrer selbständigen Tätigkeit erzielen, werden diese Gewinne Ihrem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Aus diesem Grund gibt es die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Die Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit sind ganz normal zu versteuern. Es kann daher zu Einkommensteuer-Nachforderungen des Finanzamtes kommen.
Je nach der Höhe des zu erwartenden Gewinns wird das Finanzamt auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, die dann quartalsweise zu zahlen sind und am Jahresende mit der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer verrechnet werden.
4.) Ihre Einkommen werden zusammengerechnet.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, auch als Nebentätigkeit, ist - wie alle steuerrechtlichen Fragen - nicht einfach. Sie sollten sich daher gründlich informieren, auch über Buchführung und Aufzeichnungspflichten, Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen usw. Als Einstieg empfehle ich eine Broschüre des bayerischen Finanzministeriums, die Sie hier downloaden können:
http://www2.stmf.bayern.de/imperia/md/content/stmf/broschueren/st_existenzgruender.pdf
Gute Informationen erhalten Sie auch bei den Industrie- und Handelskammern (IHK).
Ich hoffe, Ihnen einstweilen geholfen zu haben.