Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Schätzung ist bei Geräteausfall oder auch aus anderen Gründen in § 9a Abs. 1 Heizkostenverordnung vorgesehen. Allerdings ist die Schätzung nach § 9a Abs. 2 Heizkostenverordnung nur zulässig, wenn die vom Geräteausfall betroffene Wohnfläche (alternativ: umbaute Raum) nicht mehr als 25% der gesamten Wohnfläche ausmacht. Da es sich hier um ein großes Haus mit Wohn und Gewerbeeinheiten handelt, dürfte diese Grenze wohl nicht überschritten sein. Soweit also eine Schätzung zulässig ist, geht der geschätzte Verbrauch in den Umlageschlüssel ein und führt unstreitig zu einer Abrechnung nach Verbrauch. Allerdings kann ein pauschaler Abzug von 15 % vorgenommen werden.
Der Balkon gehört nicht zu den beheizten und auch nicht zu den beheizbaren Räumen. Er ist aus der Berechnung der Fläche für den verbrauchsunabhängigen Anteil herauszunehmen.
Eine Betriebskostenabrechnung erfolgt grundsätzlich und immer nach einer relativ einfachen Rechnung:
Gesamtkosten / Umlagemenge gesamt x Umlageanteil Mieter = Kostenanteil Mieter
Wenn man nun einen Umlageschlüssel bilden will, werden alle Wohnflächen, Personenzahlen oder Verbrauchsmengen addiert zur Umlagemenge gesamt. Der Umlageanteil des Mieters ist die Wohnungsgröße, Personenzahl oder Verbrauchsmege der Mieterwohnung. Inwieweit das bei Ihnen der Fall ist, vermag ich bei Ihnen nicht abschließend zu beurteilen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
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