Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich verstehe Sie so, dass Ihre Mutter noch lebt. Grundsätzlich ergeben sich aus entgeltlichen Verträgen, die Ihre Mutter selbstverständlich abschließen darf, keine zusätzlichen Ansprüche im Erbfall, da zwar die Immobilie aus dem Vermögen der Mutter übertragen worden ist, sie aber den Kaufpreis erhalten hat. Der Verkauf ist also wertneutral. Der Nachlass beinhaltet nur das Vermögen, dass Ihrer Mutter beim Tod zusteht. Davon erhalten Sie entweder Ihren Erbteil oder sie können, wenn Sie enterbt werden, Pflichtteilsansprüche gegen den Erben geltend machen.
Bei einer gemischten Schenkung, also einem Verkauf zu einem reduzierten Kaufpreis, können sich Pflichtteilsergänzungsansprüche aufgrund der Schenkung ergeben. Allerdings setzt dies voraus, dass die Schenkung weniger als zehn Jahre vor dem Todesfall erfolgt ist.
Bezüglich Ihrer Zuwendungen dürfte es darauf ankommen, was konkret vereinbart worden ist: Wenn Sie mit Ihrer Mutter ein Darlehn vereinbart haben, können Sie die Rückzahlung, ggf. nach fristgerechter Kündigung einfordern. Sie müssten aber beweisen, dass der Rückzahlungsanspruch besteht, dass es sich also nicht um eine Schenkung oder eine Unterhaltsleistung handelte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-