Sehr geehrter Ratsuchender,
der von Ihnen aufgezeigte Ablauf ist korrekt, wobei der letzte Teilpunkt (Bezug der Wohnung) nach Überweigung der Kaufsummen erfolgen sollte. Denn die grundbuchrechtliche Eigentumsumschreibung wird - je nach Auslastung des Grundbuchamtes - dann noch Monate dauert, so dass der Bezug nach Zahlung des Kaufpreises auch schon deshalb zu erfolgen hat, da dann die Übergabe und der Gefahrenübergang stattfindet.
Die von Ihnen aufgeführen weiteren Punkte für den Vorvertrag sind grundsätzlich möglich; zur Wirksamkeit eines Vorvertrages ist aber (auch unabhängig von den geregelten Einzelheiten) die notarielle Beurkundung notwendig, da ein Vorvertrag ebenfalls der Form des "Hauptvertrages" entsprechen muss, so dass zur Vermeidung der Nichtigkeit nach § 125 BGB
der Notar zwingend eingeschaltet werden muss.
Daher muss - auch wegen des genauen Wortlautes zu den von Ihnen genannten Punkten - der Notar aufgesucht werden.
Problematisch dürfte dabei allein Punkt d) werden, da die Exfreundin nach Ihrer Entwurfsplanung sogar dann zahlen müsste, wenn der Vertrag aus Grunden, die sie nicht zu vertreten hätte, zahlen müsste; dedeutet, dass die Exfreundin selbst dann zu zahlen hat, wenn Sie treuwidrig den vertrag scheitzern lassen.
So eine Klausel wäre extrem einseitig belastend, so dass der Notar diese Klausel vermutlich so nicht im Vertrag aufnehmen wird; diesbezüglich wird eine Abänderung zur verschuldensabhängigen Haftung wahrscheinlich sein.
Geklärt werden sollte die Haftung für bis zur Übergabe vorhandene Schäden.
Der Rest des vertraglichen Inhaltes wird mit dem Notar abgeglichen werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
05.05.2019
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19:14
Antwort
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