Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ich empfehle Ihnen auf Grund der Sachverhaltschilderung gegen den vorliegenden Strafbefehl Einspruch innerhalb der zwei Wochen Frist (Eingang bei Gericht zählt) einzulegen.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt fehlt es am vorsätzlichen Verhalten Ihrerseits. Dieser Tatbestand ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 142 StGB
und muss Ihnen nachgewiesen werden.
Unbeachtlich wäre jedoch, ob das Fahrzeug noch am „Unfallort“ stand. Die Strafbarkeit wird nicht an das Fahrzeug geknüpft, sondern an die Person des Unfallverursachers.
Sie sollten den Einspruch damit begründen, dass Sie keinen Beschädigungsvorgang bemerkt haben und auch keine Erschütterung im Auto, welche auf einen Zusammenstoß hingewiesen haben könnte.
Gegebenfalls muss als Beweis über die Art und Weise des Zusammenstosses ein Gutachten erstellt werden. Es kann darin festgestellt werden, welches Fahrzeug sich bewegt hat und ob der Zusammenstoß spürbar gewesen wäre.
Im weiteren könnten Sie versuchen Zeugen zu finden, die zur gegenständlichen Zeit auf dem Parkplatz sich befanden und zum Hergang aussagen könnten.
Sollten Sie keinen oder zu spät Einspruch einlegen, dann wird der Strafbefehl rechtskräftig und Sie müssten die Strafe zahlen sowie dem Fahrverbot nachkommen.
Es besteht für Sie ebenso die Möglichkeit Fahrer des beteiligten Fahrzeuges wegen unerlaubten entfernen vom Unfallort anzuzeigen, wenn Sie der Auffassung sind, dass der Schaden durch diesen verursacht wurde.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
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Diese Antwort ist vom 05.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
06.11.2007 | 10:48
Sehr geehrte Frau Sperling,
haben Sie vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Sie erwähnen, es besteht die Möglichkeit für mich, Anzeige zu erstatten. Empfehlen Sie dies oder sollte ich es zunächst beim Einspruch belassen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.11.2007 | 10:55
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn nach Ihrer Ansicht eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beteiligte den Schaden verursacht haben könnte, sollten Sie Anzeige stellen. Ansonsten sollten Sie es beim Einspruch belassen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin