Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Abtretung des Kontoguthabens ist nach § 398 BGB
grundsätzlich möglich. Dabei können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Allerdings wird eine solche Abtretung eine mögliche Vollstreckung des Gläubigers zwar verzögern nicht aber verhindern. Zunächst wäre auch zu prüfen, ob das betreffende Bankinstitut nicht einen Ausschluss von Abtretungen eines Kontoguthabens in den AGBs vorsieht.
Im weiteren ist zu beachten, dass der Abtretung eines Kontoguthabens keiner Gegenleistung gegenüber steht und die Abtretung nur erfolgt, um einen Vermögenswert vor dem Zugriff eines Gläubigers zu sichern. Insoweit könnte der Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz die Duldung der Zwangsvollstreckung gegen Ihren Vater als Zessionar erwirken.
2. Anders zu beurteilen ist, wenn Ihr Vater ein Geschäftskonto eröffnet und dies Ihrem Unternehmen zur Verfügung stellt. Aber auch hier sind Zahlungseingänge und Gutschriften pfändbar und der Zugriff im Wege der Anfechtung möglich.
3. Soweit Sie Ihren Vater in Ihr Unternehmen aufnehmen wollen, um dies zu stabilisieren, bietet sich aus meiner Sicht die Gründung einer GbR oder OHG an. Danach betreiben Sie mit Ihrem Vater eine Gesellschaft, was allerdings zur Folge hat, dass bestehende Verträge auch Arbeitsverträge auf diese Gesellschaft übertragen werden müssen.
4. Jedenfalls sollte Sie auch beachten, dass der Gläubiger im Falle einer erfolglosen Zwangsvollstreckung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen könnte, was zur Folge hat, dass ein Insolvenzverwalter Zugriff auf das Unternehmen hat und sich von etwaigen Abtretung nicht abhalten lassen wird.
5. Ich erachte eine Abtretung daher nicht als zielführend, zumal die Bank im Falle einer Kontopfändung das Konto sperren wird, unabhängig ob eine Abtretung des Kontoguthabens im Vorfeld erfolgt ist. Soweit Sie das Unternehmen erhalten wollen, um ggfs. mit den Einnahmen einen Vergleich mit dem ehemaligen Partner finanzieren zu können, wäre wie ausgeführt an die Aufnahme Ihres Vaters in das Unternehmen zu denken oder aber eine Umfirmierung in eine Unternehmensgesellschaft oder GmbH zu erwägen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.05.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank. Wenn ich mein Unternehmen auflöse und mein Vater ein Unternehmen mit gleichem Namen aufmachen würde und ich gleichzeitig als Kontobevollmächtigter bei der Bank austrete, so daß mein Vater alleiniger Kontoinhaber wäre. Wäre das eine Lösung?
Mfg.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Dies ist sicherlich eine Lösung, allerdings müßten dann alle bestehenden Verträge auf Ihren Vater umgeschrieben werden. Ggfs. wäre daher zu überlegen das bestehende Unternehmen in eine Unternehmensgesellschaft umzuwandeln, so dass dann kein direkter Zugriff auf das Unternehmensvermögen mehr möglich ist.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt