Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben nach der gesetzlichen Grundregel ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Ausbildungsvertrages und müssen dem Anbieter die vereinbarte Vergütung bezahlen. Dieser hat sich indes das anzurechnen, was er sich durch ihre Kündigung erspart, durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erspart oder böswillig zu ersparen unterlässt. Im Zweifel behält der Anbieter im Falle der Kündigung einen teilweisen Anspruch in Höhe von 5% der vereinbarten Vergütung, wobei beiden Vertragsparteien ein anderweitiger Nachweis offensteht.
Eine abweichende vertragliche Regelung ist möglich. Wenn es sich bei dem Vertrag um AGB handelt, d.h. der Anbieter die Vertragsklauseln in einer Vielzahl von Fällen standardmäßig verwendet, so unterliegt die Vereinbarung, dass Sie im Falle der Kündigung pauschal eine Vergütung schulden, gewissen Grenzen.
Zum einen darf die pauschal geschuldete Vergütung nicht unverhältnismäßig hoch sein. Und zum anderen muss Ihnen in der entsprechenden Vertragsklausel die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, dass der Anbieter sich in Ihrem Fall durch die Kündigung/anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft mehr erspart, wie hier wohl der Fall.
Wenn nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, ist die entsprechende Klausel ungültig und Sie schulden dem Anbieter eine Vergütung nur nach der oben beschriebenen gesetzlichen Grundregel.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein. Wenn Sie weitere Unterstützung benötigen, melden Sie sich gern. Meine Kontaktdaten finden Sie nebenstehend.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)