Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Gegen gelegentliche Besuche können Sie nichts einwenden, weil das zum Nutzungsrecht Ihrer Frau gehört, aber gegen eine dauernde oder über normalen Besuch hinausgehende Einquartierung können Sie sich zur Wehr setzen.
Es bietet sich die Möglichkeit an, beim Familiengericht die Zuweisung der ehelichen Wohnung gemäß § 1361b BGB
auf Sie zu beantragen, dann haben Sie das alleinige Hausrecht und können jeden Besuch wirksam verhindern.
Solange Sie sich mit Ihrer Frau die Wohnung trotz Trennung noch teilen müssen, wird es zu den beschriebenen Konflikten kommen.
Mit freundlichen Grüßen
26.04.2019
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15:12
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Rückfrage vom Fragesteller
26.04.2019 | 15:24
Sie wird das Haus übernehmen und mich auszahlen, daher kann ich kein alleiniges Nutzungsrecht beantragen.
Sie kann Besuch WÄHREND IHRER ABWESENHEIT einquartieren ??
Und Gäste ins Haus einladen die mich beleidigen ??
Kann ich ehrlich gesagt fast nicht glauben..... :-(
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.04.2019 | 15:27
Auch dann, wenn sie das Haus übernehmen wird, kann Ihnen die Ehewohnung vorläufig zugewiesen werden.
Ich habe überhaupt nicht gesagt, dass sie Besuch während ihrer Abwesenheit einquartieren kann.
Sie haben gegen Gäste, die Sie beleidigen, einen Unterlassungsanspruch, können aber nicht das Besuchsrecht der Kinder zu ihrer Mutter einschränken.