Sehr geehrter Ratsuchender,
die relevante Vorschrift ist § 150 SGB III
Danach gilt grundsätzlich folgendes:
" (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs."
Danach richtet sich die Berechnung zunächst nach dem abgerechneten Einkommen, dass im sogenannten Bemessungsrahmen erzielt wurde. Der Bemessungsrahmen beträgt danach grundsätzlich ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
Bei dieser Berechnung ist dann in der Tat das letzte Jahr maßgeblich, was dann auch für die Einmalzahlungen gilt; dann wird nur 1X Urlaubsgeld berücksichtigt.
Das ist die grundlegende Berechnung.
Sie führen aber aus, dass in Ihrem Fall der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre verlängert wurde. Das ist dann der Fall des § 150 Absatz 3 SGB III
.
Das bedeutet dann aber auch, dass nach den eigenen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit Stant 02/2019 folgendes gilt:
"150.3 Erweiterung des Bemessungsrahmensauf zwei Jahre
(1) Alle abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb der zwei Jahre sind zu berücksichtigen, soweit sie beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechnet waren......."
Ist demnach, wie Sie ausführen der Bemessungszeitraum im Sinne von § 150 SGB III
verlängert worden, sind alle abgerechneten Einkommen in diesen zwei Jahren zu berücksichtigen, also auch alle Einmalzahlungen.
So wie ich Ihre Ausführungen verstanden habe, sind diese Einmalzahlungen auch innerhalb der zwei Jahre abgerechnet worden, so dass diese in die Berechnung aufgenommen werden müssen.
Mit freundllichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
vorab vielen Dank das Sie sich in mein Problem vertiefen
Sie schreiben: "Ist demnach, wie Sie ausführen der Bemessungszeitraum im Sinne von § 150 SGB III
verlängert worden, sind alle abgerechneten Einkommen in diesen zwei Jahren zu
berücksichtigen, also auch alle Einmalzahlungen."
Erweitert wurde der Bemessungsrahmen - leider nicht der Bemessungszeitraum
Vereinfacht habe ich gerechnet:
12 x Gehalt + 1x Urlaubsgeld + 1x Weihnachtsgeld : 364 Tage = das durchschnittliche tägliche Entgelt
Natürlich zu einfach und nach einiger Mühe interpretiere ich die Berechnung vom Arbeitsamt wie
folgt:
Bemessungsrahmen = ein Jahr zurück ab letzten Arbeitstag
31.07.2017 - 30.07.2018
Bemessungszeitraum = Zeit mit Gehalt ohne Kranken-, Übergangsgeld etc.
02.01.2018 - 12.03.2018 = 70 Tage < 150 Tage deshalb Erhöhung Bemessungsrahmen auf zwei Jahre
Bemessungsrahmen nun
31.07.2016 - 30.07.2018
erweiterter Bemessungszeitraum
02.01.2018 - 12.03.2018 = 70 Tage
01.08.2016 - 11.04.2017 = 254 Tage
= 324 Tage
Daraus folgt die Berechnung:
Gehalt aus erweitertem Bemessungszeitraum
+ Weihnachtsgeld von Dezember 2016
: 324 Tage vom erweitertem Bemessungszeitraum
= durchschnittlich tägliches Entgelt
So weit so gut - vermisse ich bei der Berechnung 1x Urlaubsgeld
Muss ich hinnehmen das im Bemessungsrahmen erhaltenes und abgabepflichtiges Urlaubsgeld aus den Monaten Juli 2016, Juli 2017, Juli 2018 oder Weihnachtsgeld aus Dezember 2017 nicht berücksichtigt wird weil nicht im Bemessungszeitraum ausgezahlt?
Das Arbeitsamt argumentiert dazu:
"Einmalzahlungen sind in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie
gezahlt werden. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, in dem sie erarbeitet werden. Einmal-
zahlungen bleiben bei der Bemessung unberücksichtigt, wenn sie in einem Entgeltabrech-
nungszeitraum gezahlt worden sind, der nicht zum Bemessungszeitraum gehört."
Ziemlich deutlich
Wenn man sich die Daten betrachtet fällt auf dass obwohl abgabepflichtig bezahlt und im erweitertem Bemessungsrahmen, der 31.juli 2016 nicht im Berechnungszeitraum erscheint
Damit würde auch das im Juli 2016 gezahlte Urlaubsgeld in den Focus einer Berechnung rücken?
Die Aussage vom Arbeitsamt dazu:
"Nach der Rechtsprechung gehört der Entgeltabrechnungszeitraum Juli 2016 nicht zum Be-
messungszeitraum, weil er nicht vollständig im Bemessungsrahmen liegt (s. Urteil des Bun- dessozialgerichts vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -)."
Auch nicht misszuverstehen
Wenn die Aussagen so stimmen kann ich nur hoffen das Sie in meinem Sinne noch ein oder zwei Weisungen vom Arbeitsamt oder Ähnliches erkunden
Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten die Bescheide der Agentur unbedingt prüfen lassen.
Grundsätzlich gilt ja schon nach meinen Ausführungen, dass im Grunde die genannten Einmalzahlungen abzurechnen sind.
Denn:
(2) Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber das erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat.
Nun muss in Ihrem Fall geklärt werden, wie es zu den Einmalzahlungen gekommen ist, die, bis auf das Urlaubsgeld 2016, auch im Bemessungsrahmen liegen, aber nach Ihren Ausführungen außerhalb des Bemessungszeitraums.
Das Urlaubsgeld, gezahlt im Juli 2016 wird nicht berücksichtigt, da es schon nicht mehr vollständig im Bemessungsrahmen liegt.
Anders aber mit den anderen Einmalzahlungen, die doch im Bemessungsrahmen auch abgerechnet sein dürften und dann auch in die Berechnung mit einzubeziehen sind.
Sie sollten aber unbedingt den Bescheid der Agentur prüfen lassen. Gerne können Sie mir diesen auch zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle