Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zum Erbrecht: Gesetzlicher Erbe ist nur die Tochter, nicht die Lebensgefährtin. Deshalb könnte auch nur der Tochter der Pflichtteil im Sinne des Erbrechts zustehen., wenn der Vater stirbt.
Zum Familienrecht: Das Eigentum an dem Haus richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wenn es der Vater erbaut hat und allein als Eigentümer im Grundbuch steht, kann er das Haus ganz nach Belieben verkaufen; der Verkaufserlös steht allein ihm zu. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass ein langjähriger Lebensgefährte oder ein Kind am Erlös zu beteiligen wäre. Es spielt insoweit keine Rolle, dass das Haus über lange Jahre das gemeinsame Heim der Familie war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen