Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Nachlassverwaltung, die eigenmächtig von einem Teil der Erbengemeinschaft vorgenommen wurde, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung, was noch etwa dann erfüllt wäre, wenn etwa eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag , die einer Notgeschäftsführung gleichkommt, weil aus einem dringend gebotenen Grund etwa eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme erforderlich war. Die Räumung, Schenkungen und insbesondere die Veräußerung sind aber allein schon überhaupt keine Gegenstände einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und auch nicht einer solchen im Sinne einer Notgeschäftsführung.
Solche Verfügungen sind nicht möglich, da jeder Miterbe nur über seinen Erbanteil als Quote am Nachlass verfügen darf, nicht über einzelne Nachlassgegenstände. Auch die Verwaltung obliegt einem Beschluss der Mehrheit der Erbengemeinschaft.
2.
Ja, das wäre hier auf jeden Fall zu prüfen, ob ein oder mehrere Vermögensdelikte wie Unterschlagung und Untreue erfüllt worden sind, eben durch die handelnden Personen, die hier unrechtmäßig verfügt haben.
3.
Den Erbteil kann Ihre Mutter letztlich nur über Ersatzansprüche gegenüber den unrechtmäßig handelnden Miterben verlangen. Das geschieht dann im Rahmen einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Es muss dann aber insbesondere als Ersatz dem gleichkommen, was Ihre Mutter originär von Anfang an als Erbanteil erhalten hätte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen