Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
§ 2087 BGB
ist eine Auslegungsregel. Hier wäre zu überprüfen, was der Erbvertrag genau regelt. Eine Änderung des Erbvertrages ist nur möglich, wenn alle Beteiligten mitwirken. Wenn bisher geregelt ist, dass A und B erben und nunmehr nur ein Vermächtnis für einen der beiden vereinbart werden soll, muss der ursprüngliche Vertrag geändert werden. Ein einseitiger „Nachtrag" hilft hier nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller
05.03.2019 | 21:10
Frage vereinfacht: Kann man in einem Erbvertrag regeln, dass A Alleinerbe wird und B ein Barvermächtnis in Höhe von x% des Erbes gegenüber A erhält?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.03.2019 | 22:21
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, wenn sich alle Beteiligten einig sind, ist eine solche Regelung grundsätzlich möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel