Gerne zu Ihrer Frage:
Habe ich als Grundstückseigentümer und Bewohner des Reinen Wohngebietes einen Gebietserhaltungsanspruch dahingehend, dass dem Fußballverein die Nutzung des Reinen Wohngebietes als Parkplatz verboten wird?
Antwort:
Sie sprechen das Problem des subjektiv-öffentlichen Anspruchs an, der sich leider nicht ohne weiteres aus einem Verbot oder einer regelnden Verordnung ergibt, sondern nur dann, wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Satzung einen Drittschutz bezweckt oder vom Sinn her entfaltet.
So etwa sind Festsetzungen über die Vorgaben der baulichen Nutzung generell nicht als nachbarschützend anzusehen (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1996, 170
), weil damit im Allgemeinen nur im öffentlichen Interesse liegende städtebauliche Anliegen bezweckt werden.
So hat etwa der von Ihnen zitierte § 35 BauGB
deshalb keinen drittschützenden Charakter, weil er dem Schutz der städtebaulichen Planung dient. Nur ausnahmsweise kann der Nachbarschutz zur Geltung kommen.
Eine Ausnahme könnte man aber tatsächlich daraus herleiten, dass – wie Sie schreiben - in dieser Baugenehmigung die Auflage enthalten ist, dass bei sämtlichen Nutzungen als Parkplatz von den Nutzern und Besuchern der Fußballplatz-Anlage ein genau definiertes Parkplatzgrundstück in etwa 300 m Entfernung von dem reinen Wohngebiet aufzusuchen ist."
Hier kann man durchaus einen drittschützenden Zweck in der konkreten Baugenehmigung erkennen, weil in qualifizierter und individualisierter Weise die Interessen eines konkreten und eindeutig zu differenzierenden Personenkreises verletzt sind, der gegenüber der Allgemeinheit stärker belastet ist und damit besonders schützenswert erscheint. Das scheint mir in Ihrem Fall so zu sein.
Sie sollte daher gegenüber der Gemeinde nachdrücklich vorstellig werden unter Hinweis auf vorliegende Ausführungen und explizit auf § 15 Absatz 1 Satz 2 BauNVO, den ich hier zitiere (Hervorhebung durch mich):
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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