Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Tat sollte verjährt sein. Die Verjährung wurde erstmals durch Übersendung des Anhörungsbogens mit der Zustellung unterbrochen. Sie lief dann erneut 3 Monate. Der Bußgeldbescheid wäre demnach zu spät, weil er innerhalb der dreimonatigen erneuten Frist (ab Erhalt Anhörungsbogens) Frist nicht zugestellt worden ist. Gleichwohl stellen die Behörden manchmal das Verfahren vorläufig ein, um die Verjährungsunterbrechung erneut herbeizuführen. Dies kann jedoch nur nach Akteneinsicht beurteilt werden. Aus meiner Sicht bestehen gute Aussichten, den Fall zu gewinnen. Darüber hinaus ist auch die Täterschaft mit einem ordentlichen und deutlichem Foto nachzuweisen. Dafür gibt es spezifische Kriterien der Rechtsprechung, die einzuhalten sind. Auch hieran könnte es nach Ihrer Schilderung scheitern.
Bitte beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, der die Akte prüfen kann. Gerne stehen wir dafür (auch bundesweit zur Verfügung).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen