Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich kann die Vaterschaft von dem Freund anerkannt werden. Ob dies im aktuellen Verfahren sinnvoll ist scheint fraglich. Letztlich könnte der Ex-Freund, sofern er an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, die Vaterschaft anfechten. Ob diese Anfechtung (evt. im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung) erfolg hat, setzt die tatsächliche biologische Vaterschaft voraus.
Die Anfechtung kann jedoch nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt in dem der zur Anfechtung berechtigte (Ex-Freund) von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft (hier durch Anerkennung) sprechen erfolgen. D.h. wenn der ExFreund bereits mit der Geburt Kenntis hatte, dass er der Vater ist, dann wäre bei einem 2 ½ Jährigen Kind die Frist bereits abgelaufen. Die Anerkennung wäre dann sinnvoll.
Ist die Frist (bitte anhand der der Kindsmutter bekannten Begebenheiten prüfen) noch nicht abgelaufen, so wäre die Anerkennung weniger sinnvoll, da die hieraus begründete Vaterschaft angefochten werden könnte.
Maßgebend ist natürlich, dass der Anfechtende tatsächlich der leibliche Vater ist. Dies wäre dann auch im Urteil festzustellen. Ansonsten hätte die Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg.
Die Vaterschaft (ob durch gerichtliche Feststellung oder Anerkennung) bringt auch Unterhaltsansprüche mit sich. Das Kind kann dann Unterhalt gegen den jew. Vater geltend machen.
Bezüglich des Sorgerechts (mit Aufenthaltsbestimmung des Kindes, etc.) bliebe es erst einmal bei dem alleinigen der unverheirateten Mutter. Im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Ex- Freund möglicherweise bisher nicht um das Kind gekümmert und derartige Drohungen ausgesprochen hat, könnte man auch in einem etwaigen Verfahren gegen dessen Sorgerechtsbegehren gut ankämpfen.
Ob die Anerkennung nun zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist muss also die Kindsmutter anhand des gesagten selbst entscheiden.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 27.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ja der Ex-Freund hatte seit der Geburt Kenntnis.
Die Frist wäre damit abgelaufen.
Wäre der laufende Prozess durch die Annerkennung
des Freundes zum jetzigen Zeitpunkt
(Blutgruppengutachten wurde ja angeordnet)
beendet? Das heißt die Mutter und das Kind
müßten nicht mehr zu dem Test?
Wäre die Vaterschaftsanerkennung schwebend unwirksam
oder ähnliches, da der Prozess anhängig ist????
(Muß der Anwalt der Mutter jetzt widerspruch einlegen,
da ja neue Sachverhalte bestehen?)
Sehr geerte(r) Fragesteller(in),
die Frist beginnt natürlich erst mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Sofern Zweifel über die Abstammung bestehen, könnten diese natürlich erst mit der Feststellung ausgeräumt sein. (Sie gaben ursprünglich Zweifel an der ABstammung an:"(...)Es wäre Ihm egal, wenn er es evtl. doch nicht wäre.(...)").
Die Anerkennung ist durchaus möglich. Diese beendet aber per se nicht den rechtshängigen Prozess. Daher sind die angeordneten Maßnahmen durchzuführen. Der Anwalt hat das Prozessgericht über erhebliche Begebenheiten zu informieren.
Durch die positive Feststellung der Vaterschaft hätte das Kind Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche bezüglich des Ex-Freundes erworben. Der neue Freund könnte sodann zusätzliche Unterstützung bieten. Bei einer neuen Ehe könnte im Hinblick auf das Kindeswohl auch der gemeinsame Ehename der Mutter für das Kind beantragt werden. Insofern sehe ich keine unmittelbaren Nachteile bei einer positiven Feststellung der Vaterschaft.
Diese hat für sich selbst auch nicht die Folge, dass der Vater automatisch sorgeberechtigt ist. Das Sorgerecht (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.) verbleibt bei der Mutter. Sofern die Drohung ernst zu nehmen war, könnte man ein Kontaktverbot gerichtlich durchsetzen. Hierzu wäre es dann ratsam das Jugendamt mit ins Boot zu holen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt