Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des erfolgten Einsatzes für die Ersteinschätzung wie folgt beantworten:
Ich kenne Ihren konkreten Vertrag nicht und auch nicht die von Ihnen benannten Versicherungsbedingungen aus der damaligen Zeit. Ich gehe daher davon aus, dass es sich um eine klassische Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht handelt. Dieser Vertrag ist vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden. Maßgebend für die Besteuerung ist daher die am 31.12.2004 geltende Rechtslage und das dazu ergangene Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 22.08.2002, IV C 4 - S 2221 - 211/02.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
Einkommensteuergesetz in der am 31.12.2004 maßgebenden Fassung lautete:
"Zu den Enkünften aus Kapitalvermögen gehören
6. außerrechnungsmäßige Zinsen und rechnungsmäßige Zinsem aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zur Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind.
Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Ab. 1 Nr. 2 Buchstabe b , die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs der Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden. "
Grundsätzlich kann man daher davon ausgehen, dass vor dem 01.01.2005 für den Mindeszeitraum von 12 Jahren abgeschlossene Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 steuerfrei sind.
Hierzu ist im BMF-Schreiben ausgeführt:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Begünstigung von Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Doppelbuchst. cc und dd EStG Folgendes:
I. Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Begünstigte Versicherungen
Beiträge u.a. zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall sind Sonderausgaben:
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann (§10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Doppelbuchst. cc EStG).
Entscheidend ist danach, ob es sich bei Ihrer Versicherung um eine Rentenversicherung mit Wahlkapitalrecht handelt, bei der das Wahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden konnte. In diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, das das Schlußkapital steuerfrei ausgezahlt werden konnte. Ich gehe davon aus, dass Ihr Vertrag diese Vorausetzungen erfüllt. HIerfür spricht auch, dass die Versicherungsgesellschaft das Kapital ohne Steuerabzug ausgezahlt hat.
Gleichwohl kann im HInblick auf das 58 Textziffern umfassende Schreiben des Bundesfinanzministerium nicht völlig ausgeschlossen werden. dass hier ausnahmsweise keine Steuerfreiheit vorliegt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienten. Also müssten Sie zunächst prüfen, ob der Vertragsabschluss m Zusammenhang mit einem Darlehen stand. Sollte das der Fall sein, bitte ich um erneute Rückmeldung.
Sollten Sie das ausgezahlte Kapital anlegen wollen, müssten zuvor die Ausnahmetatbestände anhand des konkreten Vertrages eingehendst geprüft werden. Vor dem Beginn von erheblichen Investitionen sollte ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt gestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage (im Hinblick auf die Kompliziertheit der Gesetzeslage) verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Ergänzung vom Anwalt
21.01.2019 | 15:24
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
sollte der Vertrag nach erstmaligem Abschluß geändert worden sein, könnte die neue Rechtslage maßgebend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer