Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Hier stehen dem Freund Ihrer Tochter zwei Optionen zur Verfügung. Er könnte für einen solchen Auslandsaufenthalt seinen gesamten Erholungsurlaub nehmen.
Sollte ihm dies nicht möglich sein, könnte er noch Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beantragen.
Einem Dienstleistenden kann aus wichtigem Grund Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge nur gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub kann dem Dienstleistenden also für die Behebung oder Milderung von besonderen persönlichen Härten von vorübergehender Dauer gewährt werden.
Anträge eines Dienstleistenden sind auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Dienststelle beizufügen, aus der entnommen werden kann, ob der beantragten Beurlaubung dienstliche Belange entgegenstehen. Sonderurlaubsanträge für einen Zeitraum bis zu 31 Kalendertagen sind der Verwaltungsstelle, für einen Zeitraum über 31 Kalendertage dem BAZ über die Verwaltungsstelle mit einer Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen.
Ob allerdings in Ihrem Fall ein Sonderurlaub gewährt wird, ist allerdings Ermessenssache der Verwaltungsstelle, dies erscheint mir hier aber doch fraglich.
Der Dienstleistende hat die Zeit des Urlaubs nachzudienen, die drei Monate übersteigt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt