Zeugen Vernehmung beim Sozialgericht zu Wohnsitz Aufenthalt
05.01.2019 16:09
| Preis:
51,00 € |
Beantwortet von
Zusammenfassung: Zeugnispflicht beim Sozialgericht
Bitte antworten Sie nur, wenn Sie sich in diesem Thema wirklich auskennen und konkrete Hilfestellung geben können.
Bitte nennen Sie relevante Gesetze (§, Urteile…) und Fakten, keine Meinungen.
Ich bin bei einem Sozialgericht zu einer Vernehmung als Zeuge geladen zum Beweisthema „Wohnsitz / Aufenthalt des Klägers" (das Gericht sagt, es prüfe seit Monaten die örtliche Zuständigkeit). Hierzu habe ich Fragen.
Der Kläger klagt gegen eine Krankenkasse, wohnt aber nicht mehr in Deutschland. Bei dem Kläger handelt es sich um einen meiner Firmenkunden, für den ich seit längerem tätig bin und verschiedene Dienstleistungen anbiete, die streng vertraulich sind (persönliche Dokumente). Ich stehe mit dem Kunden auch in einem Freundschaftsverhältnis.
Der Kläger hat mich ausdrücklich über die Rechtsschwierigkeiten informiert, die im seitens einer gesetzlichen Krankenkasse gemacht werden. Ich kenne daher auch den Inhalt der Klage, die mich persönlich betroffen macht. Die Krankenkasse handelt rechtswidrig und macht in ihren Schreiben mit Vorsatz falsche Angaben (Lügen). Die Krankenkasse begeht Rufschädigung und Verleumdung gegen den Kläger. Mit Kenntnis der Informationen kann ich sagen, dass hier im vorliegenden Fall schweres Unrecht seitens der Krankenkasse über einen langen Zeitraum gegen den Kläger verursacht wird.
Der Richter vom Sozialgericht handelt von Anfang an parteiisch für die Krankenkasse und verhält sich unsachlich. Seine Schreiben zeigen in vielen Punkten, dass er befangen ist und gegen den Kläger arbeitet. Ein Beispiel: Die Krankenkasse schreibt, das sie die örtliche Zuständigkeit in Frage stellt, weil sie die angegebene Adresse in X des Klägers nicht kennt. Der Richter verdreht die Aussage und schreibt, dass die Krankenkasse gesagt hat, dass das Sozialgericht örtlich unzuständig ist, weil der Kläger keinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Adresse in X hat, sondern sich im Ort XYZ aufhält (unwahre Tatsachenbehauptung). Der Richter erfindet Dinge, die nicht in der Akte stehen und die die Krankenkasse nicht gesagt hat, und dichtet diese dem Kläger an (er machte falsche Unterstellungen). Der Richter macht sarkastische Bemerkungen über den Kläger und stellt ihn als unglaubwürdig in einem schlechten Licht dar.
Ich habe mich deshalb eingesetzt und selbst eine Beschwerde gegen den Richter eingereicht (wegen Befangenheit und unsachlichem Vorgehen), adressiert an den Direktor des Sozialgerichts. Das Gericht hat mir nicht geantwortet.
Dieser Richter hat mich jetzt als Zeuge zu einer „Vernehmung" beim Sozialgericht geladen (mit Bedrohung von 1000,00€ oder 6 Wochen Gefängnis). Seit mehreren Monaten gibt der Richter vor, die „örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts" zu prüfen. In den Monaten hat der Richter mir keine einzige schriftliche Frage gestellt. Es gab einen ersten Vernehmungstermin, der aufgrund des Befangenheitsantrags des Klägers abgesagt wurde. Ich habe mehrfach dem Gericht angeboten, schriftliche Fragen zu beantworten. Dies wurde vom Richter ignoriert.
Zur Info: der Befangenheitsantrag gegen den Richter wurde natürlich abgewiesen.
Ich traue diesem Richter nicht, weil der Richter sich unverhältnismäßig verhält und anscheinend versucht, dem Kläger Probleme zu bereiten. Seitens der Krankenkasse und dem Richter wurden bereits unwahre Tatsachenbehauptungen über den Kläger verbreitet. Das Persönlichkeitsrecht, das Recht der persönlichen Ehre des Klägers wurde bereits seitens Krankenkasse und Richter verletzt (Verleumdung, üble Nachrede). Dem Kläger stehen Abwehr- und Schadensersatzansprüche zu.
Jetzt soll ich bei diesem Richter vielleicht über das Privatleben des Klägers und/oder über mein Privatleben aussagen, (der Richter, gegen den ich eine Beschwerde wegen Befangenheit stellte). Da Krankenkasse und Richter bereits Ehrverletzung und Rufschädigung gegen den Kläger begangen haben, stelle ich in Frage, ob ich bei der Vernehmung überhaupt aussagen muss.
Das Gericht wurde bereits über meine Firmendienstleistungen informiert, die ich dem Kläger zur Verfügung stelle. Habe ich einen rechtlichen Anspruch, keine Aussage zu machen, auch aufgrund der bestehenden beruftlichen Verschwiegenheitspflicht? Wo wäre die Grenze zwischen vertraulichen Kundeninformationen und den persönlichen Informationen des Kunden?
Welche Fragen muss ich per Gesetz beantworten? Für welche Fragen kann ich eine Antwort verweigern?
Zum Beispiel:
- technische Fragen betreffend der Dienstleistungen, die meine Firma für den Kläger macht
- Kundeninformationen, die nicht öffentlich sind
- Verträge, Rechnungen?
- Fragen betreffend meiner Privatspähre
- Fragen betreffend der Privatsspäre des Klägers
- Wissen Sie, wo Wohnsitz / Aufenthaltsort des Klägers im Ausland ist?
- Seit wann kennen Sie den Kläger und wie haben Sie sich kennengelernt?
- Wie oft sehen Sie den Kläger persönlich?
- Wann haben Sie den Kläger zum letzten Mal gesehen?
- Welche persönliche Beziehung haben Sie mit dem Kläger?
- Wohnt der Kläger bei Ihrer Adresse?
- Hat der Kläger bei Ihnen übernachtet?
- Hat sich der Kläger über einen längeren Zeitraum bei Ihnen aufgehalten?
Habe ich einen rechtlichen Anspruch, Fragen, die meine Privatsphäre oder die Privatsphäre des Klägers betreffen, nicht zu beantworten?
Wenn ich Fragen über meinen persönlichen Lebensbereich oder den persönlichen Lebensbereich des Klägers nicht beantworte, kann der Richter mir Schwierigkeiten machen? Z.B. veranlassen, persönliche Gegenstände oder Gegenstände meiner Firma zu beschlagnahmen?
Gemäß dem „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens", siehe
Art 8 EMRK, habe ich ein „Abwehrrecht gegen die staatliche Erforschung der Privatsphäre. Zum Schutzumfang gehört beispielsweise, sich ohne Beobachtung durch staatliche Organe im öffentlichen Raum bewegen zu können." Ich habe u. a. das Recht auf Schutz der Kommunikation mit anderen, der eigenen Reputation / Ehre und der Schutz persönlicher Daten.
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