Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist zunächst, dass der Arbeitgeber wirksam vorgeben kann, wann und in welcher Form Krankmeldungen zu erfolgen haben. Selbst wenn eine solche Vorgabe fehlen würde, sieht das Gesetz in § 3 Abs. 1
Entgeltfortzahlungsgesetz eine unverzügliche Meldung vor. Laut Bundesarbeitsgericht kann man von einem Arbeitnehmer regelmäßig verlangen, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der ersten Betriebsstunden informiert wird, vgl. BAG, Urteil vom 15.12.1987, Az. 8 AZR 647/86
Voraussetzung ist natürlich, dass Sie zu dieser Zeit schon wissen krank zu sein, was ja laut Ihren Schilderungen durchaus der Fall war.
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann auch wirksam abgemahnt werden. Die Abmahnung muss natürlich auch formell wirksam sein. Erforderlich ist, dass das Fehlverhalten und das geforderte Verhalten konkret beschrieben werden und auf die Folgen von weiteren Verstößen hingewiesen wird. Dies wäre hier zu prüfen. Wenn in der Abmahnung jedoch die Rede von einer zweiten Abmahnung ist, dann ist dies objektiv eine falsche Schilderung, die die Abmahnung unwirksam machen kann.
Auch alles weitere was Sie schildern ist nicht in Ordnung. Eine Angabe über Art und Ursache der Erkrankung ist grundsätzlich nicht erforderlich und kann daher vom Arbeitgeber nicht verlangt werden. Ebensowenig steht es dem Arbeitgeber zu, eine korrekte Medikamentierung oder einen bestimmten Arzt anzuordnen. Auch die Wortwahl am Telefon scheint mehr als fragwürdig gewesen zu sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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