Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres kann eine Hilfe für junge Volljährige als Leistung der Jugendhilfe grundsätzlich nicht mehr begonnen werden (vgl. § 41 Abs. 1 SGB VIII
). Deshalb muss es so sein, dass die Hilfe zur Erziehung Ihres Sohnes bereits vor dessen 21. Lebensjahr beantragt worden sein muss.
1.) Auf die Einkommensverhältnisse Ihrer Ehefrau kommt es nicht an. Sie dürfen Angaben hierzu verweigern.
2.) Sie müssen nur Einkommen belegen, nicht aber Vermögen.
Ein Kostenbeitrag wird nur aus Ihrem Einkommen erhoben, wenn und soweit die Höhe des Einkommens das rechtfertigt. Sparguthaben, Wertpapiere und Immobilien sind Vermögen und kein Einkommen; allerdings gehören Zinszahlungen, Dividenden und der Wert mietfreien Wohnens in einer selbstgenutzten eigenen Immobilie zum Einkommen und müssen neben dem ALG I angegeben werden.
3.) Grundsätzlich zählt das Einkommen des Jahres 2017, so dass die Abfindung mit einzubeziehen wäre. Sie können aber beantragen, dass das Einkommen des Jahres 2018 maßgeblich sein soll. Das geschieht nachträglich im Jahr 2019, wenn alle Einkünfte des Vorjahres bekannt sind und eine Jahresrechnung mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen erfolgen kann, oder bei einer besonderen Härte und entsprechender Glaubhaftmachung auch vorläufig aktuell (vgl. § 93 Abs. 4 SGB VIII
).
Was Sie nach entsprechender Bereinigung Ihres Einkommens gemäß § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII
finanziell als Kostenbeitrag erwartet, können Sie der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/kostenbeitragsv/anlage.html) entnehmen.
4.) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrags besteht maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Ihres Sohnes.
5.) Wichtig ist, dass Sie alle erforderlichen Angaben zu Ihrem Einkommen des Jahres 2017 machen. Der ALG I-Bescheid reicht jedenfalls nicht aus als Beleg. Sie sind aber nicht verpflichtet, das Ihnen übersandte Formular zu benutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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