Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Ihre Unterhaltspflicht endet dem Grunde nach (erst) dann, wenn Ihre Kinder eine nach ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, die sie zur Erwerbstätigkeit im erlernten Bereich vollständig befähigt. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung zu der Vorschrift des § 1610
Abs. 2 BGB
.
2.a
Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle
dürften Sie unter Abzug eines pauschalierten Betrages in Höhe von 5% Ihres schätzungsweise angegebenen Nettoeinkommens in die 3. Einkommensgruppe einzustufen sein.
Dementsprechend wäre normalerweise für das minderjährige Kind ein Betrag von € 329 und für das volljährige Kind € 389 als Unterhaltsbetrag zu leisten, allerdings vorausgesetzt, dass die Mutter selbst von ihren Einkünften her nicht leistungsfähig ist. Denn der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.
2.b
Außerdem spielt es eine wichtige Rolle, ob das volljährige Kind noch bei der Mutter wohnt. Wenn nicht, beträgt nämlich der Bedarf während einer Berufsausbildung in der Regel € 640, siehe Anmerkung 7 zur oben zitierten Düsseldorfer Tabelle.
2.c
Soweit Sie jedoch mitteilen, dass das zweite (volljährige) Kind eine Ausbildungsvergütung erhält, so wird diese abzüglich einer Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von € 90 von dem Unterhaltsbedarf in Abzug zu bringen sein, so dass auf der Grundlage Ihrer Angaben, und wenn sich nicht z.B. aufgrund von berücksichtigungsfähigen Schulden Abweichungen ergeben, nur noch ein Unterhalt in Höhe von € 197 geschuldet ist, bei eigenem Hausstand des Kindes (siehe oben 2.b) jedoch mehr, nämlich € 448.
Beachten Sie aber, dass unabhängig von den oben stehenden Erläuterungen zusätzlich zu dem Tabellenunterhalt auch Sonder- und Mehrbedarf zu bezahlen ist.
3.
Eine Änderung des bestehenden Unterhaltstitels auf der Grundlage des § 323
Abs. 1 BGB
können Sie dann verlangen, wenn sich gegenüber der festgesetzten Höhe des Unterhalts (ohne Sonder- und Mehrbedarf) für das jeweilige Kind eine Abweichung von mindestens 10% ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt