Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, ob Sie ihren Stiefsohn adoptiert oder nur gleich einem eigenen Kind aufgezogen haben.
Wurde Ihr Stiefsohn adoptiert, haben Sie dieselben Rechte wie ein biologischer Vater und können dementsprechend im Konfliktfall die gerichtliche Neuregelung des Sorgerechts oder auch nur eines Teils des elterlichen Sorgerechts, hier des Aufenthaltsbestimmungsrechts, anstrengen. Im Rahmen dieses Verfahrens würde Ihr Stiefsohn aufgrund seines Alters als Betroffener angehört werden und seine geäußerten Wünsche würden im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt. Entscheidend ist in diesen Konstellationen, dass der Aufenthalt des Jugendlichen im Haushalt eines Elternteils dem Kindeswohl entspricht, reglmäßig kommt es hierfür darauf an, wo der Jugendliche seinen Lebensmittelpunkt hat, ob er eine Bindung zu Ihnen hat und ob Sie dem elterlichen Erziehungsauftrag, auch im Hinblick auf den Kontakt zur Mutter, nachkommen und sicherstellen, dass die Möglichkeit der Kontaktaufnahme besteht und wahrgenommen werden kann.
Haben Sie Ihren Stiefsohn nicht adoptiert, haben Sie keine Möglichkeit, über eine Änderung des Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihren Stiefsohn zu erlangen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung könnte als Bevollmächtigung zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihren Stiefsohn gesehen werden. Da die Bevollmächtigung jedoch jederzeit widerrufen werden kann, haben Sie dann keine Möglichkeit weiterhin auf den Aufenthalt ihres Stiefsohns einzuwirken.
Letztendlich haben Sie in dem Fall, dass Ihr Stiefsohn nur in Ihrem Haushalt lebt und Sie aus einer Adoption des Jugendlichen keine weiterführenden Elternrechte geltend machen können, keine wirklich erfolgsversprechende Möglichkeit, den Aufenthalt Ihres Stiefsohns in Ihrem Haushalt weiterhin sicherzustellen, als die Scheidungsfolgenvereinbarung Ihrerseits einzuhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Stephanie Guhrenz
Diese Antwort ist vom 30.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Mein Stiefsohn ist nicht adoptiert. Dies war damals nicht sinnvoll, da es einen leiblichen Vater gab und er mit der Adoption aus seiner Unterhaltsverpflichtung entlassen worden wäre. Es besteht gegenseitig zwischen dem Stiefsohn und mir eine tiefe Bindung. Würde die Mutter das Kind zu sich holen, und die Regelung der Scheidungsfolgevereinbarung damit nicht mehr einhalten, hätte ich dann Regressmöglichkeiten bezgüglich der in diesem Zusammenhang getroffenen finanziellen Regelungen?
Hätte das Kind die Möglichkeit, sich an das Jugendamt zu wenden und eine anderweitige Unterbringung zu erlangen?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Hinblick auf die Aufwendungen, die sich aus der Versorgung des Stiefsohnes ergeben und die nicht durch den Kindesunterhalt abgedeckt worden sind, kann im Einzelfall ein Erstattungsanspruch bestehen, da Sie im Augenblick die Versorgung des Jugendlichen auf Veranlassung der Kindsmutter übernehmen. Im Hinblick auf den Verbleib des Jugendlichen in Ihrem Haushalt möchte ich Ihnen und Ihrem Stiefsohn für den Konfliktfall eine Vorsprache beim Jugendamt empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Stephanie Guhrenz