Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Vorab: Leider geht bei in Ihrer Frage, vor allem im zweiten Satz, ziemlich viel durcheinander. Einiges ist gar nicht zu verstehen. Andere Ausführungen sind widersprüchlich. Daher schreibe ich Ihnen zu zwei Varianten, von der ich annehme, dass hoffentlich eine davon von Ihnen gemeint war.
Variante 1) Ihr Enkeltochter war pflichtteilsberechtigt. Das ist sie, wenn sie ohne Testament als Abkömmling gesetzliche Erbin geworden wäre. Sie muss also mit dem Erblasser (Onkel?) in gerader Linie (Kind, Enkelkind, Urenkelkind, etc.) verwandt sein, und die zwischen Erblasser und ihr stehenden anderen Abkömmlinge schon verstorben sein. Wenn Ihre Enkeltochter tatsächlich nur die Nichte des Erblassers war, gehört sie normalerweise nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.
Das was Sie sicherlich irgendwo mal gelesen habe, gilt nur, wenn ihre Enkeltochter pflichtteilsberechtigt ist. Dann kann sie nämlich das beschwerte Erbe ausschlagen, bspw. wenn sie selbst ein Vermächtnis oder eine Auflage, wie Grabpflege, erfüllen soll (§ 2306 BGB
). Gleiches gilt für den Fall, dass sie nicht Erbe geworden ist, aber ein Vermächtnis bekommen sollte (§ 2307 BGB
). In beiden Fällen hätte Ihre Enkeltochter das Erbe bzw. Vermächtnis ausschlagen können, und hätte den Pflichtteilsanspruch gegen die Erben behalten.
Aber nochmals: Das gilt nur, wenn die Enkeltochter Abkömmling des Erblassers ist und keine vorrangigen, noch lebenden Ahnen zwischen ihr und dem Erblasser stehen.
Variante 2) Ihre Enkeltochter gehört nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Sie ist weder Erbe noch Hauptvermächtnisnehmer des Erblassers geworden. Sie hat lediglich ein Untervermächtnis zugesprochen bekommen, oder war begünstigte einer Auflage:
Diesen Anspruch Ihrer Enkeltochter hat laut Testament jemand anderes zu erfüllen. Regelmäßig der oder die Erben oder ein Vermächtnisnehmer. Tut sich durch Ausschlagungen der potentiellen Erben oder Vermächtnisnehmer etwas über die konkrete Berufung des Erben, ist das aber für ihre Enkeltochter grundsätzlich egal. Ihr Anspruch besteht gegen den (endgültigen) Erben.
Wenn Ihnen meine Ausführungen weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Christian Spies, LL.M.
Rechtsanwalt
Hallo Herr RA Spiies, tut mir leid, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe. Der Erblasser war der Bruder vom Vater meiner Enkeltochter. Der Vater sowie alle anderen Familienangehörige sind vor dem Tod des Onkels verstorben,
Die Enkeltochter wurde beim Nachlassgericht als alleinige Erbin geführt. Das Erbe hat sie aber letztendlich wegen falscher Verständigung mit ihrem Anwalt ausgeschlagen.
Eine Erbendetektei ha dannt verschiedene weitere Erben gefunden, die mit verschiedenen Anteilen bedacht sind, in weiteren Verhältnis stehen, also nicht direkt mit dem Onkel meiner Enkeltochter verwandt sind sondern nachrangig. stehen. Keine ditekt
irekt Erbe hätte nur meine Enkeltochter werden kkönnen, die auch Pflichtteisberechtigt durch ihren Vater gewesen wäre oder war.
Das Vermächtnis ihres Opas hätte der verstorbene Onkel zum 18. Geburtstag zahlen müssen.
Es ist eigentlich unstrittig, dass das Vermächtnis mit seiner Beschwerung durch die Erben gezahlt werden müssen, da sie das Erbe vom Onke,l ob bewusst oder unbewusst angenommen haben.
Nun zum Kernpunkt: Kann durch das Vermächtnis auch ein Pflichtteilergänzungsanspruch an Stelle des Vermächtnissen verlangt werden?.
Ich hoffe, dass meine Frage besser gestellt iund für sie verständlicher ist.
Danke!den
MfG
Leider sind Ihre Sätze nicht wirklich verständlicher geworden. Was soll denn der Satz heißen? „Keine ditekt
irekt Erbe hätte nur meine Enkeltochter werden kkönnen, die auch Pflichtteisberechtigt durch ihren Vater gewesen wäre oder war. Das Vermächtnis ihres Opas hätte der verstorbene Onkel zum 18. Geburtstag zahlen müssen.„ Hier wird garnicht klar, von welchem Erbfall die Rede ist. Geht es jetzt um das Erbe vom Onkel? Oder hat der Opa etwas vermacht, und dessen (Opas) Erbe, der Onkel, sollte es Ihrer Enkelin nur verschaffen? Entschuldigung, aber so wie Sie das hier schreiben, wird keine Sau draus schlau.
Aber nochmals kurzum: Ihre Enkeltochter ist als Verwandte der Seitenlinie (vom Erblasser/Onkel betrachtet) nicht pflichtteilsberechtigt. Daher kann ihr auch nach Ausschlagung vom Erbe oder ggf. zusätzlichem Vorausvermächtnis kein Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen.