Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gesetzlichen Regelungen für eine Bruchteilsgemeinschaft finden sich in den §§ 741 ff. BGB
.
Bzgl. Kosten- und Lastentragung regelt § 748 BGB
folgendes:
"Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen."
Kosten des Winterdienstes (zur Vorbeugung von möglichen Schadensereignissen) sind Kosten der Verwaltung. Somit hat eine Kostentragung für jeden Eigentümer entsprechend seiner Bruchteile (hier 1/3, 1/3, 1/6, 1/6) zu erfolgen.
Dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt ist unerheblich (gleichwohl Kosten der Verwaltung).
Für Schäden aus der Fläche wegen nicht sachgemäßem Winterdienst haften die Bruchteilseigentümer als Gesamtschuldner, vgl. u. a. BFH – Urteil, XI R 11/08
vom 12.01.2011 "gemeinsame Tatbestandsverwirklichung". Intern kann ein Ausgleich nach Anteilen erfolgen (§ 755 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 22.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Albstraße 45
73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
Web: http://www.kanzlei-fuer-wirtschaftsrecht.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für Ihre Antwort. An anderer Stelle bin ich auf folgende Auffassung gestoßen: https://www.frag-einen-anwalt.de/Verteilung-Winterdienst-bei-Gemeinschaftseigentum--f9901.html
Zitat:
"Die Schneeräumpflicht ist als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht als Last im Sinne des § 748 BGB einzuordnen (vgl. BGH NJW 1990, 111 zur Streupflicht), auch soweit im Innenverhältnis zivilrechtlich eine Aufteilung stattfindet."
und:
"Es empfiehlt sich daher - wie bereits zuvor praktiziert - eine Regelung in Bezug auf den Winterdienst „nach Bedarf im Wechsel" der Beteiligten zu vereinbaren (§ 745 Abs. 1 BGB) oder, wenn eine einvernehmliche Regelung (möglichst schriftlich!) nicht zustande kommt, eine nach den Umständen für alle Beteiligten der Billigkeit entsprechende Aufteilung 1:1:1 zu verlangen (§ 745 Abs. 2 BGB)."
In Bezug auf eine WEG gab es die Frage hier:
https://www.hausverwaltung-reiner.de/kosten-fuer-winterdienst-sind-gleichmaessig-aufzuteilen/
Wie darf ich nun die widersprüchlichen Aussagen Interpretieren?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
ich halte an meinen Rechtsausführungen fest. Gerne dürfen Sie mich bei weiterem Klärungsbedarf über die im Portal hinterlegte E-Mailadresse kontaktieren.
Der Quellenverweis auf die WEG scheidet als unzutreffen aus, da es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt und für die WEG gesonderte Regelungen gelten.
Bzgl. des zitierten Urteils erachte ich den Sachverhalt nicht als zutreffend bzw. auf Ihren Fall übertragbar. Hier ging es um eine vertragliche Vereinbarung bzgl. Nutzen und Lasten bei einem Grundstückskaufvertrag und eingetretenem Schadensfall wegen nicht ausgeführtem Winterdienst.
Sofern daher nichts gegenteilig entschieden und/oder vertraglich vereinbart ist die Kostenverteilung aus dem Gesetz zugrunde zu legen.
Wenn noch weiterer Klärungsbedarf besteht kontaktieren Sie mich bitte über die im Portal hinterlegte E-Mailadresse.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-