Sehr geehrter Ratsuchender,
1. die Mietzinszahlungen sind im sogenannten Selbstbehalt bereits enthalten. Gegenüber Ihrer Frau steht Ihnen ein Selbstbehalt in Höhe von gerundet 1020,00 €, nach den Leitlinien des OLH Hamm,zu. Von diesem Betrag müssen Sie auch die Miete zahlen.
2. Ihre Lebensversicherung ist eine kapitalbildende und dient daher der Vermögensbildung. Sie wäre nach den Leitlinien des OLG Hamm daher auch nur im angemessenen Rahmen abzugsfähig. Ich halte den Betrag in Höhe von 78,00 EUR für angemessen. Letztendlich wird dieses aber Einzelfallentscheidung des Gerichts sein.
3. Auch zu dieser Frage muss ich auf die Leitlinien des OLG Hamm verweisen. Insoweit sind berücksichtigungswürdige Schulden bei angmessenen Raten abzuziehen. Überwiegend wird auch angenommen, dass zumindest beim Ehegattenunterhalt die Schulden für Wohnungseinrichtung, als sogenannte "unvermeidbare" Schulden abzugsfähig sind. Mit der Entscheidung der Gegenseite (BGH) würde ich mich nicht zufrieden geben.
4. Der Abzug des Darlehns ist zutreffend, da es sich um sogenannte ehebedingte Schulden handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 18.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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