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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Elterngeld gibt es ja nicht mehr, auch keine Elternzeit, was alles Vergangenheit ist.
Durch Tarifvertrag kann eine davon abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.
Dem Arbeitnehmer ist das Bruttoentgelt fortzuzahlen, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte (= Zeit der Erkrankung).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
15.11.2018 | 16:12
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Also gibt es keinen bestimmten Zeitraum der zur Berechnung herangezogen wird?
z.B. die letzten 3 Monate vor Erkrankung
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.11.2018 | 19:26
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt: Nein, genau, es wird der Lohn heran gezogen, der Ihnen hätte gezahlt werden müssen, wenn Sie arbeitsfähig gewesen wären und gearbeitet hätten.
Das reicht als Bemessungsgrundlage auch aus.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt