Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens nicht bei der Eheschließung erfolgt, sondern später abgegeben wird, muss sie gemäß § 1355 Absatz 3 Satz 2 BGB
öffentlich beglaubigt werden. Wenn Sie also in Dänemark keinen Ehenamen bestimmt haben, dann können Sie dies nachträglich in Deutschland tun.
Die Botschaft der Russischen Föderation in Deutschland verlangt zur Namensänderung grundsätzlich ebenfalls eine Bescheinigung über Namensänderung, Bescheinigung über Eheschließung oder Eheurkunde, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden ist. In dem Fall, dass diese Dokumente nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt werden können, kann die Namensänderung allerdings unmittelbar bei der russischen Botschaft beantragt werden. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Reisepass Ihrer Ehefrau (Kopie der 1. Seite und des Aufenthaltstitels)
- Geburtsurkunde Ihrer Ehefrau
- Ihre (dänische) Eheurkunde.
Die Bearbeitungskosten der russischen Botschaft betragen 85 Euro und werden nach der Prüfung Ihres Antrags fällig. Nach der Antragsstellung werden die Personalien Ihrer Ehefrau mit den Informationen der Behörden in der Russischen Föderation verglichen. Diese Prüfung dauert in der Regel 6 bis 12 Monate. Anschließend erhält Ihre Frau von der russischen Botschaft eine Ladung zur Namensänderung. Ihr wird dann von der Botschaft eine Bescheinigung über die Namensänderung ausgestellt. Gleichzeitig müssen alle russischen Dokumente Ihrer Ehefrau (insbesondere der Reisepass) in der Botschaft abgegeben und in die Russische Föderation zur Änderung gesendet werden, was wiederum einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch nehmen wird.
Zu weitergehenden Informationen verweise ich auf die Internetseite der Botschaft der Russischen Föderation: https://russische-botschaft.ru/de/.
Aus zeitlichen Gründen erscheint mir eine Namensänderung bei der örtlich zuständigen Namensänderungsbehörde zweckmäßiger. Soweit seitens der Behörde nach Ablauf von 6 Monaten keine Antwort erfolgt, kann eine Untätigkeitsklage, gerichtet auf eine behördliche Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
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Diese Antwort ist vom 14.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.11.2018
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11:36
Antwort
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