Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Strafrechtlich relevanten sind die Versuche das Haus unter der Hand zu einem höheren Preis zu verkaufen, die an der Erbengemeinschaft vorbei geschafften Möbel sowie der Versuch eine Entrüplung abzurechnen die es nicht gab. Sie sollten sich bei der Fertigung der Anzeigen anwaltlich unterstützen lassen.
Zivilrechtlich (und damit für Sie) interessant ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Ein Erbe darf nicht die Verwaltung an sich reißen. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung oder zur Abwehr von Gefahren dürfen allerdings vorgenommen werden.
Die Möbel für sich selbst zu verwenden widerspricht dem Sinn einer Erbengemeinschaft. Sie sollten eine vollständige Nachlassaufstellung verlangen. Werden hier die Bilder und die Möbel unterschlagen sollten Sie gerichtlich die Auseinandersetzung anstreben und im Verfahren die Unredlichkeit Ihres Miterben zur Sprache bringen. Sie sollten dann allerdings auch entsprechende Beweise erbringen können.
Jedes Verfahren außerhalb des Auseinandersetzungsverfahren ist problematisch da hierfür Mehrheiten innerhalb der Erbengemeinschaft benötigt werden. Wenn die 50% Erbin nicht mitspielt werden Sie die jeweils erforderlichen Mehrheiten nicht zusammen bekommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt