Sehr geehrter Ratsuchender,
hier liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein vollstreckbarer Titel vor, der auch offenbar in der Höhe so nicht zu beanstanden ist.
Die von Ihnen angedachte Vollstreckungsabwehrklage wird dann aber wenig bis gar keine Aussicht auf Erfolg haben, da keine dafür begründende Tatsache vorliegt, die so etwas rechtfertigen können. Dabei ist zu beachten, dass so eine Klageart "nur" die Vollstreckbarkeit aus dem Titel und nicht etwa einzelne Pfändungsmaßnahmen bewirken würde.
Nun muss die Gläubigerin sich -rein rechtlich betrachtet - nicht auf mögliche Verzögerungen, Teilzahlungen, Ratenzahlungen oder gar Abwarten des Hausverkaufes einlassen, sondern kann den kompletten Betrag auch im Wege der Zwangsvollstreckung geltend machen.
Diesbezüglich wird nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung der Sohn also keine Möglichkeiten haben, dagegen vorzugehen.
ABER
Hier besteht die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 765a ZPO
stellen:
Wegen der ganz besonderen Umstände kann die Zwangsvollstreckung gestoppt werden, wenn die Zwangsvollstreckung für den Schuldner eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Das ist dann der Fall, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet, was aber naochvollziehrtbar und belegbar vorgetragen und auch glaubhaft gemacht werden muss, d.h. die von Ihnen geschilderte Gefährung des Sohnes muss mit der Antragstellung nachgewiesen werden, was auch durch ein ärztliches Gutachten dann sogar vom Gericht überprüft werden müsste.
Ob das möglich ist, wird Tatfrage sein; nach Ihrer Darstellung wäre das aber sicherlich im Bereich des Möglichen.
Zudem kann eine Eigentumsbeeinträchtigung ausnahmsweise dann eine sittenwidrige Härte für den Schuldner darstellen, wenn der Gläubiger andere Möglichkeiten hat und nicht wahrnimmt, um seinen Anspruch zu befriedigen (OLG Koblenz, Urt.v. 26.08.1985, Az.: 4 W 408/85
)
Das ist aber ein absoluter Ausnahmefall, da der Gläubiger ansich - siehe oben - eben vollstrecken kann, und zwar mit aller Härte.
Dieser darauf gerichtete Vollstreckungsschutzantrag ist in Ausnahmefällen dann gegeben, wenn die verweigerte Mitwirkung der Gläubigerin bei der Abwicklung derMaßnahmen blockt, die ansich zur Befriedigung Ihrer Forderung notwendig ist und der Schuldner keine andere Möglichkeit zur Befriedigung der Gläubigerin auch hat.
Fraglich kann hier die zweite Voraussetzung sein, wenn ein Vergleich über einen höheren Betrag auch möglich wäre. Denn die Erhöhung des Betrages gleicht dann die Verzögerung der Gesamtbefriedigung aus.
Sofern Sie einwenden, dass es eine Straftat wäre, wenn vor vornherein feststeht, dass der Sohn den Vergleich nicht erfüllen kann, ist das nur bedingt richtig. Denn wenn auch im Vergleichstext diese Schwierigkeit aufgenommen und entsprechend der Vergleich geschlossen wird (z.B. Rückstellung bis zum Hausverkauf und Mitwirkungsmaßnahmen der Gläubigerin), wird man nicht von einer Straftat ausgehen können.
Daher ist so eine absolute Ausnahme also zwar durchaus denkbar, kann aber ggfs. an der weiteren Möglichkeit des Sohnes durch Vergleichsanschluss doch scheitert. Das muss im Einzelfall anhand der Gesamtumstände geprüft werden, kann hier also nicht abschließend beantwortet werden.
Eine andere Möglichkeit wäre eine Schadenersatzklage nach § 826 BGB
, gerichtet auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung.
Diese Durchbrechung der Rechtskraft des Anerkenntnisurteil ist tatsächlich dann möglich, wenn die Ausnutzung der formalen Rechtsposition als sittenwidrig erscheint (BGH, Urt. v. 22.12.1987, Az.: VI ZR 165/87
).
Danach muss die Rechtskraft dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass die Titelgläubigerin (=Nichte) ihre formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners (=Sohn) ausnutzt.
Da muss aber ein besonderes Schutzbedürfnis des Sohnes hervorterten, was dann wieder an der Möglichkeit eines Vergleichschlusses scheitern könnte- auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Sinnvoll wäre ggfs. die Eingehung eines entsprechend formulierten Vergleiches, um eben weitere Gerichtsverfahren (sei es der Schutzantrag, sei es die Unterlassungsklage) ohne genau zu beurteilenden Ausgang zu vermeiden. Denn die volle Darlegungs- und Beweislast liegt beim Sohn und die Hürden zur Durchbrechung der Rechtskraft legt die Rechtsprechung eben unwahrscheinlich hoch.
Diesbezüglich kann und sollte auch überlegt werden, ob nicht doch die eidesstattliche Versicherung (Vermögensauskunft) erteilt wird, da dann möglcherweise drei Jahre weitere Vollstreckungsversuche geblockt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 24.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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