Sehr geehrter Ratsuchender,
die Satzungsgewalt, gegen welche Sie sich hier aussprechen, steht der Universität zu. Diese ist von Ihnen nicht überprüfbar. Soweit jedoch ein Verwaltungsakt ( zum Beispiel die Nichtzulassung zu einer Prüfung oder einem Praktikum ) gegen Ihre Rechte verstoßen würde, würde dies gerichtlich vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können.
Eine etwaige Rechtswidrigkeit dieser Regelung sehe ich jedoch nicht. Die Gründe derartiger Zulassungsvoraussetzungen sind mir natürlich nicht bekannt. Aber ich gehe davon aus, daß sie aus Sicht der Universität Sinn machen. Eine Chance sich hier über einen Einspruch oder ein Klageverfahren gegen diese Vorgehensweise zur Wehr zu setzen, sehe ich eher nicht.
Mit freundlichen Grüssen
Fricke
RA
Diese Antwort ist vom 07.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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