Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zutreffend, dass die Großmutter allein über den Verkauf entscheiden kann. Dies gilt in der Regel auch für Schenkungen und Teilschenkungen.
Eine Beachtung kann die Schenkung allenfalls im Erbfall im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches für die Erben haben. Doch dies ist von verschiedenen Umständen abhängig und insbesondere auch davon wie lange die Großmutter nach der Schenkung noch lebt
Etwas anderes zur Zustimmung der Kinder kann gelten, wenn die Großmutter gegebenenfalls auch durch einen Erbfall das Grundstück erhalten hat und hier Auflagen oder anderes gegeben wurden bzw. eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde. Entsprechendes müsste im Grundbuch vermerkt sein, dann könnte es möglich sein, dass die Kinder bei einem Verkauf und/oder Schenkung zustimmen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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