Lieber Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre spannende Frage, die im Ergebnis von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Am Anfang hätte ich eine Rückfrage: Geht es bei Ihnen denn um die Sek I oder Sek II?
Es ist gemäß § 49 Abs. 2 SchulGNRW grundsätzlich möglich, in das Zeugnis auch Aussagen zum "Arbeits- und Sozialverhalten" aufzunehmen (§ 49 Abs. 2 S. 2 SchulGNRW). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es um ein Abschluss (Erwerb eines Abschlusses nach Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II) oder Abgangszeugnis (Abgang ohne Zeugnis) geht. Die Schulkonferenz (also das höchste Gremium der Schule) hat Grundsätze aufzustellen, nach welchen Regeln Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden können. Kennen Sie diese Grundsätze schon? Lassen Sie sich diese sonst bitte einmal aushändigen.
Die Anschlussfrage ist, ob hier, wie Sie es auch schon erwähnen, die Grundsätze für die Beurteilungen von Arbeitszeugnissen gelten. Dies ist jedoch in der Form (leider) nicht der Fall. Diese Rechtsprechung kann auf Schulzeugnisse nicht ungesehen übertragen werden, da die SchulG, so z.B. der erwähnte § 49 SchulG mehr zulassen, als es bei allgemeinen Arbeitszeugnissen (mangels gesetzlicher Grundlage für die Anbringung solcher Vermerke wäre dies dort nicht möglich). Offen ist m.E. aber dennoch, wie weit dies gehen kann. Hier sehe ich durchaus Raum, wenn Sie dagegen vorgehen wollen, den zweiten Satz "Er musste mehrfach durch Klassenbucheinträge getadelt werden" streichen zu lassen. Denn das BVerwG hat 2015 in einer Entscheidung, in der es um Notenschutz und Nachteilsausgleich bei Legasthenie ging, klargestellt, dass Abiturzeugnisse (darum ging es im konkreten Fall) dazu bestimmt seien, bei der Bewerbung um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz vorgelegt zu werden (BVerwG, 29.7.2015, 6 C 33.14
, Rn. 11). Wann wurde das Zeugnis denn ausgestellt?
Ich hoffe, dass ich Ihnen schon einen ersten Überblick geben konnte.
Diese Antwort ist vom 03.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, sie hilft mir sehr, mich auf das Gespräch mit dem Lehrer vorzubereiten. Es ist das Zeugnis aus dem Juli 2018, 2. Halbjahr 8. Klasse im G8, also Sekundarstufe I, kein Abschlusszeugnis.
Mit freundlichen Grüßen
Super. Das freut mich. Wg. des Zeugnisses: Alles klar, verstanden. Wenn Sie im Anschluss nach dem Gespräch mit dem Lehrer noch Bedarf an einer Rücksprache haben, melden Sie sich gerne über die Kanzleiadresse bei mir.
Schönen Start in die Woche weiterhin.