Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Ja, eine Rechnungsstellung als „freier Mitarbeiter“ ist möglich, da Sie insoweit unternehmerisch tätig sind (§ 2 Abs. 1 UStG
).
Unerheblich ist, ob Sie die Tätigkeit als Musiker haupt- oder nebenberuflich ausüben.
2.)
Nein, der Zusatz „ …., dass der Auftraggeber zur Anmeldung und Abführung verpflichtet ist“, ist nicht möglich, da die Voraussetzungen für eine Verlagerung der Steuerschuld nach § 13b UStG
nicht vorliegen.
Sie können die Rechnung jedoch dann ohne Umsatzsteuer ausweisen, wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
Das wäre nach § 19 UStG
dann der Fall, wenn Ihre Umsätze im Vorjahr (2006) nicht größer als 17.500,00 € gewesen sind und im laufenden Jahr (2007) 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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Diese Antwort ist vom 08.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.10.2007
|
12:58
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
08.10.2007 | 13:21
Danke für die Antwort,
ist bei den Einkommensgrenzen nur die "freiberufliche Tätigkeit" maßgebend, oder zählt das Angestelltengehalt dazu ?
Danke im Voraus und
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.10.2007 | 13:25
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ich Nachfrage wie folgt:
Für die Umsatzgrenze zählt nur die freiberufliche Tätigkeit. Das Angestelltengehalt rechnet nicht dazu.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.