Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt summarisch beantworten:
Ihr Nettoeinkommen beläuft sich auf 1.980.- + durchschnittlich 350.- Nebeneinkünfte, zusammen als 2.330.- €.
Dieses Einkommen ist um 5 % berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen, bei Ihnen als 116.50 €.
Ob Sie die realen Fahrkosten geltend machen können, ist sehr zweifelhaft, weil Ihnen ggf. die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder der Bahn zumutbar ist. Um das beurteilen zu können, benötige ich weitergehende Infos, so dass ich hier erst einmal mit der 5 % Pauschale rechne. Nach Abzug bleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.213.- €, was zunächst zu einer Einstufung in die Einkommensstufe 2 (1901 - 2300) führt.
Da Sie aber gegenüber mehr als 2 Personen unterhaltspflichtig sind (Ihre Frau und das Baby zählen insoweit dazu), muss eine Herabstufung mindestens um eine Einkommensstufe erfolgen; hier geht eh nicht mehr, so dass der Unterhalt für die beiden Kinder aus der ersten Einkommensstufe zu entnehmen ist.
Dem 10-jährigen Kind steht ein Tabellenunterhalt von 399.- € zu, dem 13-jährigen Kind ein solcher von 467.- €.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Exfrau das Kindergeld bezieht, so dass die genannten Beträge jeweils um anteiliges Kindergeld in Höhe von 97.- € zu kürzen ist.
Sie schulden danach für das jüngere Kind 399 .- ./. 97.- = 302.- €, für das ältere 467.- ./. 97.- = 370.- €, zusammen also 672.- € und damit genau das, was Sie auch tatsächlich zahlen.
Ich sehe daher momentan keine Erfolgsaussicht für den Antrag des Jugendamtes, was eine höhere Forderung betrifft.
Sollte es jedoch nur darum gehen, für diesen Unterhalt einen Titel zu bekommen, Sie also z.B. nicht einer entsprechenden Aufforderung nachgekommen sind, eine Schuldurkunde beim Jugendamt erstellen zu lassen, ist der Antrag bis zu Höhe von 672.- € gerechtfertigt, denn Sie sind auch dann zur Schaffung eines Titels verpflichtet, wenn Sie den Unterhalt regelmäßig zahlen. In diesem Fall sollten Sie über ein Anerkenntnis nachdenken, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Genauere Empfehlungen können jedoch erst gegeben werden, wenn die Antragsschrift des Jugendamtes bekannt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Danke für die super Antwort. Eine Frage bzw zwei in einer habe ich noch. wieviel darf ich noch verdienen damit sich an dem Unterhalt nichts ändert und wie oft wird eine Berechnung stattfinden ?
Danke
Guten Abend,
das sind eigentlich keine Nachfragen, sondern neue Fragen, gleichwohl will ich kurz darauf antworten:
Wenn das durchschnittliche Einkommen abzgl. 5 % berufsbedingter Aufwendungen 2301.- oder höher beträgt, rutschen Sie insgesamt eine Einkommensstufe höher. Dann sind andere Beträge maßgebend.
Grundsätzlich kann Auskunft alle 2 Jahre verlangt werden, früher nur dann, wenn Sie wesentlich mehr Einkommen erzielen (> 10 %), vgl. § 1605 BGB
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Mit freundlichen Grüßen