Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Gemäß § 585 a BGB
gilt ein Landpachtvertrag der für längere Zeit als 2 Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Zu Ihren Fragen:
1. a.Ist eine schriftliche Kündigung des Pachtvertages im geschilderten Fall erforderlich?
Gemäß § 594 f BGB
bedarf die Kündigung eines Landpachtvertrages grundsätzlich der Schriftform.
b.Welche Kündigungsfristen gelten?
Es gelten für die ordentliche Kündigung die nachfolgenden Fristen des § 594 a BGB
.
§ 594a Kündigungsfristen
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
2. Welche Formalia (Fristen, Postweg etc.) müssen bei einer Kündigung eingehalten werden, damit diese rechtens ist?
Nun wie bereits dargelegt muss die Kündigung schriftlich, dh. per Brief mit Unterschrift versehen erfolgen.
Zu Beweiszwecken macht es natürlich Sinn, diesen Brief per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Die Fristen wurden bereits unter Punkt 1b. genannt.
3. Könnte die Überlassung des Ackers an Dritte durch den Pächter ohne Zustimmung des Verpächters dazu führen, dass der Pachtvertrag früher als üblich gekündigt werden kann?
Gemäß § 589 ´BGB darf der Pächter den Pachtgegenstand nicht ohne Zustimmung des Verpächters an Dritte zur Nutzung überlassen.
Macht er dies doch müsste man ihn diesbezüglich (schriftlich) abmahnen.
Erst nach einer solchen Abmahnung steht dem Verpächter ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 594e BGB
zu, wenn der Pächter die unzulässige Nutzungsüberlassung an Dritte nicht unterlässt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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