Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Haftungsabgrenzung zwischen der Haupt- und Zweigniederlassung ist nicht möglich. Im Rahmen einer GbR haftet diese sowohl für die Ausgaben der Haupt- und Zweigniederlassung.
2. Vorstellbar wäre aber eine Einrichtung von zwei Bankkonten, so dass die Haupt- und Zweigniederlassung über jeweils ein eigenes Bankkonto verfügen. Die Höhe der Entnahme des jeweiligen Gesellschaftsers kann hierbei in dem Gesellschaftsvertrag von dem Ergebnis der Haupt- bzw. Zweigniederlassung abhängig gemacht werden.
3. Eine steuerliche Trennung erachte ich als nicht möglich. Zwar läßt sich buachhalterisch die Haupt- und Zweigniederlassung trennen, jedoch entfällt auf die GbR die Zahlung der Umsatzsteuer als Ganzes durch einen Umsatzsteuerbescheid. Aus der Buchhaltung kann sicherlich ermittelt werden, welchen Umsatzsteueranteil die Haupt- und Zweigniederlassung beizutragen haben. Die jeweilige anteilige Zahlung kann dann von den jeweiligen Konten der Haupt- und Zweigniederlassung an das Finanzamt erfolgen. Haftbar ist aber die GBR als Ganzes und nicht die Haupt- der Zweigniederlassung. Sollte beispielsweise einer der Niederlassung seine Zahlungspflicht nicht erfüllen, könnte das Finanamt den fehlenden Betrag von einem der beiden Geschäftskonten vollstrecken.
4. Die Einkommenssteuer fällt bei den Gesellschafter persönlich an, so dass hier keine Abgrenzungsprobleme bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen