Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich diese folgendermaßen beantworten:
Zunächst sollten Sie wissen, dass die finanziellen - steuerlichen - Folgen bei einer Erbschaft für Sie dieselben sind, wie sie es bei einer Schenkung wären. Beide Fälle sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst zu diesem Schritt entschieden, um entsprechende Umgehungs- und Einsparmöglichkeiten zu vermeiden.
Dennoch haben Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall keine steuerliche Belastung zu befürchten, da zu Ihren Gunsten ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € greift. Einen Betrag in Höhe von 150.000 € können Sie also sowohl steuerfrei geschenkt erhalten als auch erben.
Unter diesem Gesichtspunkt sind beide Optionen also gleich günstig.
Sofern es für Ihre Eltern in Frage kommt, Ihnen den genannten Betrag nun zu schenken und dennoch später ein Erbe zu Ihren Gunsten anstehen könnte, mag eine Schenkung unter Umständen insofern günstiger sein, als dass Sie den Freibetrag mehrfach geltend machen können.
Dieser kann bis zu seiner vollen Höhe über 400.000 € alle 10 Jahre geltend gemacht werden.
Sollten Sie nun also 150.000 € geschenkt erhalten, können Sie innerhalb von 10 Jahren ab der Schenkung weitere 250.000 € steuerfrei geschenkt erhalten oder erben, nach Ablauf dieser Frist wäre wieder ein Betrag von vollen 400.000 € freigegeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 01.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
01.08.2018 | 12:57
Danke für die schnelle Antwort.
Muss ich diesen Betrag dann bei der Steuer angeben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.08.2018 | 13:04
Sehr geehrter Mandant,
nein, insofern ist nichts zu beachten. Rein rechtlich unterfällt der Sachverhalt ja der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer, auch wenn aufgrund des Freibetrages keine Zahlungen zu erbringen sind. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen Sie dazu keine Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin