Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
Vorbehaltlich einer genauen Prüfung Ihrer Angebotsseite bei eBay gehe ich davon aus, daß Sie die gesetzliche Gewährleistung im Grundsatz wirksam ausgeschlossen haben.
Rechte wegen des geschweißten Katalysators kann der Käufer m. E. deshalb nur geltend machen, wenn diesbezüglich das Fahrzeug mangelhaft ist und
Sie diesen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen haben (vgl. § 444 BGB
).
Ein Garantieversprechen haben Sie nach Ihrer Schilderung aber gerade nicht abgegeben, und auch ein arglistiges Verschweigen des (angeblichen) Mangels scheidet nach Ihren Angaben aus. Dazu nämlich müßten Sie jedenfalls den Mangel gekannt, zumindest aber mit seinem Vorhandensein gerechnet haben.
Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch des Käufers auf Ersatz der ihm (angeblich) entstandenen Reparaturkosten m. E. nicht.
Dessen ungeachtet kann der Käufer einer mangelhaften Sache in der Regel ohnehin nicht sofort Schadensersatz verlangen, sondern er muß dem Verkäufer grdsl. zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung) geben.
Ich hoffe, Ihre Frage ist damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet, und stehe Ihnen - insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage - gerne weiter zur Verfügung.
Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Diese Antwort ist vom 05.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Trettin
Ückendorfer Straße 90
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Tel: 02327 8325990
Web: http://kanzlei-trettin.de
E-Mail:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kann ich auch als Argument die angebotene und nicht angetretene Probefahrt nennen? Hätte ich vor dem Verkauf noch mal in die Werkstatt zum Check gemußt? Hätte der Käufer bei einer Vermutung auf einen Mangel den Vertrag nicht unterschreiben und das Geld übergeben dürfen?
Was heißt m.E.?
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Ggf. komme ich auf Sie zurück
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
I. Selbstverständlich können Sie darauf verweisen, daß der Käufer trotz Angebot keine Probefahrt durchgeführt hat. Maßgebliche Bedeutung hat dieser Umstand jedoch meines Erachtens (= m. E.) deshalb nicht, weil zu diesem Zeitpunkt der Kaufvertrag bereits geschlossen war, und
vertraglich ohnehin ein vollständiger Gewährleistungsausschluß vereinbart war. Insofern ist letztlich unbeachtlich, ob der Käufer als Laie den Mangel bei Gelegenheit einer Probefahrt überhaupt hätte erkennen können (anders z. B. bei der Klausel "verkauft wie besichtigt und probegefahren").
II. Eine Pflicht, das Fahrzeug vor dem Verkauf zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, hatten Sie nicht.
III. Dem Käufer schadet gem. § 442 Abs. 1 BGB
nur die Kenntnis - allenfalls die grob fahrlässige Unkenntnis - eines Mangels "bei Vertragsschluß". Dieser ist hier "online" erfolgt, so daß der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Wagens verpflichtet war. Aus der Geldübergabe läßt sich daher m. E. nichts zu Ihren Gunsten herleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt