Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie müssen beim örtlich zuständigen Amtsgericht - beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt - die Bestellung eines Sequesters beantragen, sofern dieser nicht schon im Pfändungsbeschluss bestellt worden sein sollte. Ein Sequester ist ein amtlich bestellter Treuhänder mit gesetzlich definierten Befugnissen, siehe § 848 ZPO
.
Dabei müssen Sie dem zuständigen Rechtspfleger den Erlass des PfÜBs nachweisen und könnten auch einen Vorschlag zur Person des Sequesters machen, an den der Rechtspfleger aber nicht gebunden ist. Anschließend müssen Sie den Bestellungsbeschluss dem Schuldner und der Ex-Ehefrau zustellen, am sichersten durch einen Gerichtsvollzieher. Das Gericht setzt auch die Vergütung des Sequesters nach Aufwand an.
Der Sequester müsste das Verlangen dann schriftlich nachweisbar stellen und die Auflassung an sich als Vertreter des Schuldners. Mit Übergang des Eigentums auf den Schuldner durch Grundbucheintragung nach Auflassung gem. § 873 BGB
erlangen Sie dann kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek für Ihre Forderung unter Einschluss der Kosten der Zwangsvollstreckung. Diese Sicherungshypothek zu Ihren Gunsten ist auf Ihren Antrag nach Bewilligung des Sequesters in Abteilung III des Grundbuchs im Range nach den anderen Belastungen einzutragen.
Weigert sich die Ex-Ehefrau, die Auflassung zu erklären, müssten Sie mit anwaltlicher Hilfe gegen die Ex-Ehefrau eine Auflassungsklage beim zuständigen Landgericht erheben, mit dem Antrag auf Abgabe der Auflassungserklärung an den Sequester zur Eintragung des Schuldners als Eigentümer. Gem. § 894 ZPO
ersetzt das rechtskräftige und mit Vollstreckungsklausel versehene Urteil die Auflassungserklärung der Ex-Ehefrau.
Der Sequester müsste dann Urteil, PfÜB und seinen Bestellungsbeschluss die zur Auflassung an den Schuldner erforderlichen Erklärungen abgeben und gleichzeitig die Eintragung Ihrer Sicherungshypothek bewilligen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Hinweise weiterhelfen. Falls etwas unklar geblieben sein sollte, so fragen Sie gerne ohne Mehrkosten nach. Im Rahmen eines Mandats kann ich Ihre Ansprüche gerne durchsetzen. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit mir unter den im Profil angegebenen Daten auf.
Mit den besten Grüßen aus Münster in Westfalen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.07.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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Sehr geehrter Herr Dr. Neumann,
ganz besonderen Dank für Ihre Antwort, ordentlicher geht es nicht mehr.
Wenn nun des Sequesters Verlangen zur Eintragung des Schuldners als zweiter Eigentümer führt, was wird dann aus andere PfÜBs, die das Recht gepfändet haben?
Es ist nämlich so, dass noch eine weitere vergleichbare Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
Darüber hinaus besteht auch noch ein solcher PfÜB des Rechts gegen den Schuldner, auf dessen Auflassungsvormerkung die beantragenden Anwälte verzichtet haben.
Was bestimmt die Rangfolge bei einer Auskehrung nach Zwangsversteigerung? Der Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung der Pfändung des Rechts oder der Zeitpunkt der Pfändung des Rechts?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre berechtigte Nachfrage. Das Rangverhältnis wird bestimmt durch den Zeitpunkt der jeweiligen Eintragung im Grundbuch bzw. genauer gesagt durch den Zeitpunkt des postalischen Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuch, und zwar minutengenau, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rangordnung_(Grundbuch_Deutschland)
Wenn also Ihre Pfändung vorrangig gegenüber der weiteren ist, so wird dies auch Ihre Sicherungshypothek gegenüber der anderen sein.
Ich hoffe, dass damit Ihre Nachfrage geklärt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so melden Sie sich gerne noch einmal unter meinen im Profil angegebenen Kontaktdaten. Auch auf diesem Wege nochmals herzlichen Dank für die bereits erfolgte sehr erfreuliche Bewertung, die mich freut.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt