Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten zunächst den Verkäufer/ Händler schriftlich unter Fristsetzung zur Behebung des Mangels auffordern. In den ersten 6 Monaten wird nämlich zu Ihren Gunsten vermutet, dass Mängel am Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang an dem Fahrzeug vorgelegen haben.
Bei Mängeln, die erst nach 6 Monaten auftreten, müssten Sie beweisen, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben und daher von der Gewährleistung umfasst.
Die nicht bzw. nur eingeschränkt funktionierende Klimaanlage stellt auch einen Mangel dar.
Behebt der Verkäufer den Mangel nicht, haben Sie die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern oder die Reparatur anderweitig zu veranlassen und die Kosten gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Ich empfehle Ihnen daher, per Einwurfeinschreiben den Händler unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufzufordern und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs bereits darauf hinzuweisen, dass Sie das Fahrzeug dann anderweitig reparieren lassen und die Reparaturkosten ihm (dem Händler) gegenüber geltend machen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt