Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn hier gewisse eine Verletzungsgefahr bei fehlender oder unzureichender Unterweisung nicht von der Hand zu weisen ist, kommt ein außerordentliche fristlose Kündigung nach § 627 BGB
zunächst nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, bei dem der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Das hier streitige Vertragsverhältnis zählt hierzu nicht.
Eine fristlose Kündigung kommt daher nur gem. § 626 BGB
in Betracht. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne dieser Vorschrift. Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses schlichtweg nicht zugemutet werden kann.
Grundsätzlich kommt eine außerordentlich Kündigung auch hier in Betracht, auch wenn sich lediglich die Kampfsportschule ein solches Recht vertraglich vorbehalten hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich nämlich aus dem Gesetz und kann grundsätzlich nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Die Tatsache, dass nach Ihrem Verständnis die vereinbarte Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, reicht als solches jedoch nicht aus um einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB
darzustellen. Die von Ihnen sicher zu Recht beklagte Schlecht- bzw. Nichtleistung müsste zunächst abgemahnt werden. Erst im Wiederholungsfall käme dann eine vorzeitige Beendigung des Vertrages in Betracht, allerdings, wie oben dargelegt, auch nur dann, wenn die Einweisung und Unterstützung in den Kursen derart mangelhaft ist, dass Ihnen das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
Was Ihnen im Einzelfall zumutbar und was noch hinzunehmen ist müsste, soweit über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten wird, letztlich das Gericht unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles entscheiden. Im Rahmen dieser Interessensabwägung könnte nach meiner Rechtsauffassung eine potentielle Verletzungsgefahr durchaus eine tragende Rolle spielen. Insoweit wäre z.B. die Verletzungsquote der Vergangenheit grundsätzlich ein nicht ganz unwichtiger Anhaltspunkt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der weiteren Vertragsabwicklung anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.07.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.07.2018
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16:47
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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